Beurteilung der Leistungen iZm dem Betrieb eines Video Lotterie Terminals (VLT)
Nach der Rechtsprechung des VwGH und BFG liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor. Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RVC abzurechnen.
Begriff des zu übertragenden Vermögens iSd § 22 Abs 4 UmgrStG
Im gegenständlichen Fall wurde ein Kapitalanteil von mehr als 25 % innerhalb der Zweijahresfrist zuerworben, sodass dieser nicht von der Befreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG umfasst ist. Diesbezüglich besteht keine Rechtsprechung des VwGH, jedoch entspricht die Besteuerung der Verwaltungspraxis.
BFG: Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 EStG geht nicht auf den unentgeltlichen Erwerber über
Zur Anwendung der „Herstellerbefreiung“ im § 30 EStG auch auf den unentgeltlichen Erwerber eines Grundstücks gibt es noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Zur „alten Rechtslage“ (Spekulationsbesteuerung) bestimmten die EStR, dass die Befreiung auch auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht (Rz 6645).
BFG: Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen in aller Regel dem Marktwert.
Der Marktpreis von Mietobjekten orientiert sich am Ertragswert. Der Ertrag ist das Kennzeichen der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes. Wertbestimmend ist primär die Überlegung, welchen Ertrag das Grundstück jedem Marktteilnehmer erbringen würde.
BFG: Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen, die den Anforderungen der BAO bzw des GebG genügen?
Grundaufzeichnungen iSd § 131 Abs 1 Z 2a BAO können bei den Wettgebühren nur solche Aufzeichnungen sein, aus denen der Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes hervorgeht, dazu zählen Wettscheine, bzw deren elektronische Verfügbarkeit, und die dazugehörige Software. Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen über die einzelnen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bei Bezug von Arbeitslosengeld
Das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld ist von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG erfasst, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen können somit nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten sind um jenen Betrag zu kürzen, der auf die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld entfällt.
Privatnutzung eines Firmen-PKW ist steuerpflichtiger Sachbezugv
Verweist das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf den Umstand, dass neue Lohnzettel übermittelt worden seien, vermag dieser Umstand allein eine Wiederaufnahme nicht zu begründen. Die Wiederaufnahme wird vielmehr durch die in den neuen Lohnzetteln dokumentierten neuen Tatsachen begründet.
Diversionelle Geldbuße wegen Untreue auch vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Geldbußen gemäß §§ 198, 200 StPO aufgrund einer Diversion (hier jedoch gemäß § 153a dt StPO) sind strafrechtliche Sanktionen und damit aus der Sicht der §§ 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG analog zu den vom VwGH zu Geldstrafen aufgrund einer Verurteilung entwickelten Grundsätze zu prüfen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten; doppelte Haushaltsführung
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken.
Energieabgabenvergütungsanspruch von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. 12. 2010
Mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission ist gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 die Gesetzesänderung nicht in Kraft getreten. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage explizit zu entnehmen ist, bleibt daher „die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung“.
Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs 2 GSpG ist nicht verfassungswidrig
Mit den „Ausspielungen“ setzte die Beschwerdeführerin das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs 1 GSpG in Höhe von 16 % vom Einsatz bzw bei Turnierspielen in Höhe von 16 % vom in Aussicht gestellten Gewinn. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs 2 GSpG ist nicht verfassungswidrig.
Werbungskosten – Verkehrsunfall auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort
Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft.