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Als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinns hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen (vgl VwGH 5. 7. 1994, 91/14/0174).
Im Hinblick darauf, dass laut steuerlichem Vertreter der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin bei Tatbegehung nicht beobachtet hat, der Beschwerdeführer auf eine Anzeige der verdächtigen Mitarbeiterin bei der Sicherheitsbehörde als auch auf eine Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass die behauptete Veruntreuung als nicht erwiesen anzusehen ist und nicht betriebliche Gründe den Beschwerdeführer zu der gewählten Vorgangsweise veranlasst haben. Da der Beschwerdeführer somit nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinns hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen, sind die geltend gemachten Schadensfälle nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Entscheidung: BFG 13. 11. 2018, RV/7100838/2012 (Revision nicht zulässig).
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