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Ein Rechtsanwalt, welcher in ungewöhnlicher und auffallender Verletzung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt mittels gedanklicher Ausblendung der ihm bekannten Rechtslage bei privaten Grundstückstransaktionen den von ihm beratenen Verkäufern in einer Zusammenstellung der wesentlichen Geschäftsargumente die unzutreffende Auskunft erteilt, dass in diesem Zusammenhang keine Steuern anfallen würden, weshalb die Vertragsparteien im Vertrauen auf diese seine Auskunft ihre mit den Verkäufen erzielten sonstigen Einkünfte in ESt-Erklärungen nicht offenlegen (Rechtslage 2012) und dadurch ESt verkürzen, hat in Anbetracht der geradezu als wahrscheinlich vorhersehbaren Konsequenz seiner Fehlinformation fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG aF in Form von grob fahrlässigen sonstigen Tatbeiträgen zu verantworten.
Entscheidung: BFG 20. 11. 2018, RV/2300012/2016 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.