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Im dem BFG vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin in den Streitjahren keinerlei Dispositionsbefugnis hinsichtlich des gesamten Stiftungsvermögens und insb der strittigen Einkünfte.
Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der vom Stiftungsrat geänderten Statuten in den Streitjahren keinerlei Weisungsrechte gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer und auch keine Machtbefugnis, den Stiftungsrat aus Eigenem abzuberufen oder etwa mittels eines Mandatsvertrages dem Stiftungsrat Weisungen zu erteilen. Somit hatte sie letztlich keine Möglichkeit auf das Stiftungsvermögen zuzugreifen oder gar die Stiftung wieder aufzulösen.
Die Stiftung verfügte somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit, über ein vom Stifter unwiderruflich getrenntes Vermögen und über eine vom Stifter getrennte Stiftungsleitung (die Beschwerdeführerin hatte zu keiner Zeit eine Stellung im Stiftungsrat; sie hatte bloß unbeachtliche Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte). Der Stiftungsrat agierte stets unabhängig, da keiner der Stiftungsräte ein verwandtschaftliches Verhältnis zum Stifter bzw Begünstigten gehabt hat.
Aufgrund dieser Stiftungsmerkmale und da die Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse gleich einer wirtschaftlichen Eigentümerin seitens der Abgabenbehörde bis dato bloß behauptet, jedoch nicht konkret nachgewiesen (zB durch konkrete Zahlungsanweisungen der Beschwerdeführerin an die depotführende Bank etc) werden konnten, erfolgte die Zurechnung der Stiftungserträge in den Streitjahren an die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFG daher zu Unrecht.
Entscheidung: BFG 10. 1. 2019, RV/7102213/2018 (Revision zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.