Kategorie: BFG

Gericht

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BFG

Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Matura und Einrückung zum Präsenzdienst

Für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Antritt zum Präsenzdienst besteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 1 lit d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch bei einer unerwartet und damit „zwangsläufig“ späteren Einberufung zum Präsenzdienst ist aufgrund der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der Familienbehilfe-Anspruch zu verneinen, wenn nicht bloß eine Unterbrechung einer zuvor nach Beendigung der Schulausbildung bereits frühestmöglich begonnenen Berufsausbildung vorliegt.

Konkurs
Allgemein BFG VwGH

Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH

Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer (atypisch) Stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher – sofern keine Nachschüsse erfolgen – zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden Stillen Gesellschafter dar.

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BFG Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von Vorführ-Kfz

Im aufhebenden Erkenntnis sprach das Höchstgericht aus, der VfGH habe im Beschluss vom 12. 10. 2017, V 46/2016, darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung auf Vorführ-Kfz dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar sei, weil in diesem Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen wären.

BFG Einkommensteuer

Als freie Dienstnehmerinnen beschäftigte Fachberaterinnen in Möbelhäusern sind steuerrechtlich als Selbständige zu qualifizieren

Eine vertraglich als freie Dienstnehmerin vereinbarte Tätigkeit als Fachberaterin einer Firma zur Bewerbung deren Produkte in zB Möbelhäusern ist steuerrechtlich gesondert zu beurteilen, da es den Begriff der freien Dienstnehmerin im Steuerrecht nicht gibt; diese steuerrechtliche Beurteilung ist auch erforderlich, wenn es im ASVG-Bereich betreffend derselben Personen zu Stattgaben der Beschwerden gekommen ist.