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Verspätungszuschlag: Rechtsirrtum des Parteienvertreters ist nicht entschuldbar

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Hinsichtlich der „nach subjektiven Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht“ ist an einen – gerade aus dem Grund seiner Fachkompetenz beigezogenen – Parteienvertreter, hier Rechtsanwalt, zu dessen laufender Tätigkeit die Erstellung von Verträgen samt Kenntnis ua der spezifisch anzuwendenden steuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie der bezughabenden Rechtslage zu zählen ist, ein höherer Maßstab anzulegen als etwa an eine damit nicht befasste Privatperson.

Für einen Parteienvertreter wäre es daher nicht nur zumutbar, sondern geradezu geboten, sich über die geltende Rechtslage dahingehend, dass für die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld allein das Verpflichtungsgeschäft (titulus, zB durch Abschluss des Kaufvertrags) maßgebend ist, kundig zu machen. Bereits in der Unterlassung der nach den Umständen gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden vor.


Entscheidung: BFG 9. 1. 2019, RV/3100897/2018 (Revision nicht zulässig).


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