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Kann der steuerliche Vertreter nicht nachweisen, dass er eine dem Finanzamt per Email übermittelte Beschwerde auch auf postalischem Weg sandte, und die Beschwerde auch beim Finanzamt einlangte, so liegt mangels Eingabe noch keine Beschwerde vor, die das BFG zu behandeln hatte.
Entscheidung: BFG 14. 12. 2018, RV/4100455/2011 (Revision nicht zulässig).
(VfGH-Beschwerde zur Zahl E 375/2019 anhängig.)
Zum vollständigen Entscheidungstext.