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Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeugs. Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeugs im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung.
Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gemäß § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.
Entscheidung: BFG 10. 12. 2018, RV/7100402/2018 (Revision nicht zulässig).
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