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Im öffentlichen Interesse gelegen ist der Zuzug „hochqualifizierter Personen“. Die „hohe wissenschaftliche Qualifikation“ des Antragstellers muss hinreichend dokumentiert sein und ohne seinen Zuzug würde eine Förderung der Wissenschaft und Forschung nicht in diesem Ausmaß eintreten, als sie es durch sein Wirken in Österreich zu erwarten ist.
Das öffentliche Interesse am steuerbegünstigten Zuzug des Wissenschaftlers oder Forschers ist (in unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung) jedenfalls gegeben, bei Professoren und Wissenschaftlern, die in ihrem Habilitationsfach oder angrenzenden Fach tätig sind.
Aus dieser Normierung ergibt sich eindeutig, dass angehende Wissenschaftler ohne Habilitation, wie zB Universitätsassistenten, das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses im Allgemeinen nicht erfüllen. Auch bei einer internationalen und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossenen Universitätsausbildung ist ein Doktoratsstudium noch keine hinreichend „hohe wissenschaftliche Qualifikation“ im Sinne des § 2 Z 4 ZBV.
Entscheidung: BFG 10. 12. 2018, RV/7100488/2017 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.