Kategorie: Unternehmensrecht

Die ZWF bietet Fachnews für Anwälte, Steuerberater und den öffentlichen Dienst zum Thema Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht.

Unternehmens- und Wirtschaftsrecht am Lindecampus

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COVID-19 und Eigenkapitalersatz

Mit 15.10.2020 traten die jüngsten Änderungen zum 2. COVID‑19‑Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 113/2020) in Kraft. Die geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis 31.1.2021 verlängert und es besteht auch weiterhin eine Ausnahme vom Eigenkapitalersatzrecht hinsichtlich kurzfristiger Geldkredite. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, ob diese Ausnahme auch für Gesellschaftersicherheiten gilt, erfolgte nicht.

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Zur Bestellung und zu den Befugnissen des Prokuristen bei Personen- und Kapitalgesellschaften

Prokuristen sind aus dem unternehmerischen Alltag kaum wegzudenken, da sie wichtige Geschäfte und Rechtshandlungen für jenen Unternehmer erledigen, der sie zum Prokuristen bestellt hat. Der folgende Beitrag soll sich zum einen der Frage widmen, wer zum Prokuristen bestellt werden kann, wer den Prokuristen bestellen kann und wie die Bestellung erfolgt. Zum anderen sollen die Befugnisse des Prokuristen und deren Grenzen aufgezeigt werden.

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Die wichtigsten Fragen zur Wahl der Gesellschaftsform

Der österreichische Gesetzgeber stellt jenen Personen, die an der Gründung einer Gesellschaft interessiert sind, eine große Zahl zum Teil gänzlich unterschiedlicher Gesellschaftsformen zur Verfügung. Je nach den gesetzlichen Vorschriften, Bedürfnissen, Wünschen und Vorstellungen der zukünftigen Gesellschafter kann dieser Kreis im besten Fall auf eine geeignete Gesellschaftsform eingeschränkt werden.

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VwGH: Einkünfte des für die GmbH tätigen, aber nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters

Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zB 80 % fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20 % (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs 1 GmbHG) an ihn verhindern kann.

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Von der Führungsetage ins Abseits – Wissenswertes zur Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern durch die Gesellschafter

Sie sind die wichtigsten Entscheidungsträger einer GmbH, sie tragen Verantwortung und haften für ihre Fehlentscheidungen: die Geschäftsführer. Ihnen kommt eine besondere Stellung in der GmbH zu, weswegen ihre Bestellung und Abberufung für jede GmbH im Laufe der Zeit zum Thema wird und daher in der Praxis sehr bedeutend ist. Der Beitrag widmet sich der Frage, wie Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, arbeitet die zum Teil sehr sensible Frage ihrer Abberufung und die dafür notwendigen Voraussetzungen auf und zeigt, dass der Weg von der Führungsetage ins Abseits ein sehr kurzer sein kann und der Job als Geschäftsführer bei Leibe kein Job für die Ewigkeit ist. Ausnahmen bestätigen die Regel.

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Diensterfindungen: Wem gehören die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen? – Vergütung einer Diensterfindung: Was kann hier zulässig vereinbart werden?

Diensterfindungen sind für Unternehmen mitunter von nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Relevanz. Arbeitgeber sollten dementsprechend diesem Thema vor der Begründung von Arbeitsverhältnissen die gehörige Aufmerksamkeit widmen; dabei gilt es einige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, welche im nachstehenden Beitrag dargestellt werden.

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Der Tod des OG-Gesellschafters – Rechtliche Folgen und wie Sie diese verhindern können

Der Tod des Gesellschafters einer OG hat für die Gesellschaft weitreichende, wenn auch verhinderbare Folgen. Der folgende Beitrag soll zeigen, wie Sie der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 131 Z 4 UGB derogieren können und welche Folgen mit den unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten für die Gesellschaft, die Gesellschafter sowie die Erben des verstorbenen Gesellschafters verbunden sind.