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(Bild: © iStock/Sitthiphong) (Bild: © iStock/Sitthiphong)

Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat ein neues und detaillierteres Formular für Zusammenschlussanmeldungen veröffentlicht, das gegenüber der früheren Version ganz wesentliche Änderungen aufweist. Die BWB hat eine lange Tradition in der Veröffentlichung solcher Formblätter, die zwar nicht in allen Einzelheiten gesetzlich festgelegt sind, aber für eine reibungslose und erfolgreiche Zusammenschlussanmeldung von großer Bedeutung sind.

Folglich kann kein Kartellrechtspraktiker diese Formulare ignorieren, da M&A-Projekte für ihre engen Zeitvorgaben bekannt sind.

Mehr Informationen über Märkte

Ein Markt gilt als „betroffener“ Markt, wenn sich die Geschäftsaktivitäten der Parteien überschneiden und der gemeinsame Marktanteil horizontal 15% oder vertikal 25% übersteigt. Nach dem weit gefassten österreichischen Konzept der „Vermutung der Marktbeherrschung“ werden Unternehmen z.B. dann erfasst, wenn ihr Marktanteil auf dem relevanten Markt 30% oder mehr beträgt. Es gelten weitere Konzepte der gemeinsamen Marktbeherrschung. Wenn eine Transaktion zu einem betroffenen Markt führt oder die Kriterien der Marktbeherrschungsvermutung erfüllt sind, erwartet die BWB von den Vertragsparteien neben den bisher verlangten Dokumenten nachdrücklich die Vorlage der folgenden internen Dokumente:

  1. Die wichtigsten internen Dokumente, wie sie von den Parteien bezüglich der Vorbereitung des angemeldeten Zusammenschlusses erstellt wurden; dazu können interne Präsentationen oder Studien einschließlich alternativer Szenarien und finanzieller Geschäftspläne gehören.
  2. Alle Analysen, Berichte, Studien, Umfragen und vergleichbaren Dokumente, die für die Wettbewerbsanalyse relevant sein könnten. Dazu gehören auch Daten, die im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs von den Parteien oder Dritten erhoben werden und die für eine quantitative wirtschaftliche Analyse der Märkte relevant sind.

Dies zeigt ein klares Interesse der BWB an internen Dokumenten, die an die Leitungsorgane gerichtet sind, sowie an Dokumenten, in denen die wirtschaftlichen Ziele der geplanten Transaktion erörtert werden, einschließlich hypothetischer Alternativen zu den Transaktionen, finanzieller Bewertungen möglicher Synergien sowie Geschäftsplänen.

Weitere Informationen werden veröffentlicht

In der bisherigen Praxis hat die BWB bereits eine kurze Beschreibung der Transaktion, der Parteien und der Marktsegmente, in denen das Zielunternehmen tätig ist, auf der Website veröffentlicht. Diese Information werden erweitert:

  1. Neben Holding-Einheiten oder Zweckgesellschaften (SPVs) müssen auch operative Einheiten identifiziert werden.
  2. Statt einer breiten Wirtschaftssektoren-Definitionen muss nun ein spezifischer NACE-Code offengelegt werden.
  3. Um ein internationaleres Publikum anzusprechen, wird die Kurzbeschreibung nun in deutscher und englischer Sprache präsentiert und in beiden Sprachen auf der Website der BWB veröffentlicht.

Marktdaten

Die BWB scheint präzisere Marktdaten zu benötigen, insbesondere im Hinblick auf Schätzungen. Folglich müssen die anmeldenden Parteien bereit sein, Daten über ihre eigenen Marktpositionen und die ihrer Hauptkonkurrenten vorzulegen. Dies wird eine größere Belastung und Kosten für diejenigen Unternehmen bedeuten, die keine großen Ressourcen für die Erhebung und Analyse von Marktdaten zur Verfügung haben.

Andere Datenanforderungen und weitere Änderungen

Für die neue Transaktionswertschwelle (für die die BWB zusammen mit dem deutschen BKA im Juli 2018 eine spezifische Richtlinie veröffentlicht hat) müssen konkrete Angaben zur Gegenleistung und zu den inländischen Aktivitäten des Zielunternehmens sowie die Geschäftsstrategie für die nächsten drei Jahre vorgelegt werden.

Großer Wert wird auf Marktdefinitionen und Dokumente gelegt, die dies belegen, was in der erweiterten Liste der erforderlichen Dokumente deutlich wird.

Technisch weist die BWB auf das Erfordernis hin, die Anmeldung über das österreichische elektronische Rechtskommunikationssystem („ERV“) einzureichen, sowie auf die Empfehlung, bei Zusammenschlüssen, die bei mehreren nationalen Behörden und/oder der Europäischen Kommission angemeldet werden, eine „Verzichtserklärung“ – für die ein Formular zur Verfügung gestellt wird – vorzulegen.

Zusammenfassung

Schon in der Vergangenheit erforderte die Vorbereitung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich einiges an Arbeit und Fachwissen. Während das materielle Recht und seine Anwendung unverändert bleiben, kann die Vorbereitung ausreichender Daten und Dokumente komplexer und anspruchsvoller werden. Alle Parteien sind gut beraten, sich an die jeweiligen Formulare der BWB ebenso zu halten, wie an die damit verbundene umfangreichen Praxis.

Zum Autor

Mag. Dieter Hauck ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.