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Entscheidung: OGH 6. 9. 2020, 6 Ob 64/20k.
Normen: §§ 25a, 25b, 26 IO; § 76 Abs 4 GmbHG.
Quelle: Mitteilung des OGH vom 3. 11. 2020.
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsklauseln sind auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam. Allerdings müssen alle Fälle des freiwilligen Ausscheidens und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz des Gesellschafters andererseits gleich behandelt werden.
Die Neufassung eines Gesellschaftsvertrags sah vor, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter zur Folge hat. Dabei soll die Abfindung unter Vornahme eines Abschlags von 20 % vom begutachteten Wert ermittelt werden.
Die Vorinstanzen lehnten die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind prinzipiell auch im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam. Allerdings dürfen derartige Regelungen nicht auf eine Schädigung der Gläubiger hinauslaufen. Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich zu behandeln. Eine Abfindungsbeschränkung unter dem Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.