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Als Versammlung der Gesellschafter kommt dem Organ Generalversammlung in der Praxis eine große Bedeutung zu, da in ihr für die GmbH bedeutende Beschlüsse durch die Gesellschafter gefasst werden. Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Fragestellungen rund um die Generalversammlung aufarbeiten.

1. Einleitung

Die Generalversammlung ist neben dem Geschäftsführer das zweite zwingende Organ der GmbH. Während ein Aufsichtsrat nur nach Maßgabe des § 29 GmbHG einzurichten ist, muss jede GmbH ausnahmslos über zumindest einen Geschäftsführer und eine Generalversammlung verfügen.

Betrachtet man die Wichtigkeit der Generalversammlung, so kommt ihr eine enorme Bedeutsamkeit zu. Sie ist als Versammlung der Gesellschafter das oberste Organ der Willensbildung und ist deswegen von derart großer Wichtigkeit, da in ihr die Beschlüsse der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten gefasst werden, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im Einzelfall schriftlich mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären (§ 34 Abs 1 GmbHG).

Die Generalversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag entzogen worden sind oder die in die Kompetenz eines anderen Organes fallen.

In der Generalversammlung kann der einzelne Gesellschafter durch Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen.

2. Gegenstände der Beschlussfassung in der Generalversammlung

§ 35 Abs 1 GmbHG führt aus, dass die folgenden Gegenstände der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen:

  • die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist, und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden Aufsichtsrats; diese Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (Z1)
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen (Z 2)
  • die Rückzahlung von Nachschüssen (Z 3)
  • die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe erteilt werden darf (Z 4)
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Z 5)
  • die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann (Z 6)
  • der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßt werden (Z 7).

Daneben gibt es noch weitere im Gesetz festgelegte Beschlussgegenstände, wie etwa:

  • Grundlagenbeschlüsse (etwa Änderung des Gesellschaftsvertrages [§ 49 GmbHG], Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals [§§ 52, 54, 59 GmbHG], Umgründungen, Auflösung der Gesellschaft, Einforderung von Nachschüssen [§ 72 GmbHG], Einforderung ausstehender Einlagen (§ 63 GmbHG], Ausschluss von Gesellschaftern [§ 4 GesAusG])
  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 15 GmbHG)
  • Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (§§ 30b, 31 Abs 2 GmbHG)

§ 35 Abs 2 GmbHG erweitert, dass durch Gesellschaftsvertrag weitere Gegenstände der Beschlussfassung der Gesellschafter unterworfen werden können bzw ihnen auch entzogen werden können. Nicht der Beschlussfassung der Gesellschafter entzogen werden können jedoch

  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
  • Verteilung des Bilanzgewinns
  • Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats
  • Rückzahlung von Nachschüssen
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen
  • Bestellung eines Prozessvertreters sowie Entscheidungen über den Abschluss. Über diese Beschlussgegenstände muss in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft ein Beschluss der Gesellschafter eingeholt werden.

Die Beschlussfassung über die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Gegenstände erfolgen im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung, die restlichen Beschlussfassung idR im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung.

3. Ort der Generalversammlung

Grundsätzlich hat die Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft im Inland zu erfolgen, die Gesellschafter können aber auch einstimmig an jedem anderen Ort im Inland zusammenkommen. Die Änderung des Ortes der Generalversammlung bedarf aber einer Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eines Beschlusses der Gesellschafter.

Ob ein Zusammentreten auch im Ausland möglich ist, ist strittig, wird aber nach neuerer Ansicht dann bejaht, wenn die Interessen der inländischen Gesellschafter dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4. Einberufung der Generalversammlung

Die Versammlung ist gemäß § 36 Abs 2 GmbHG, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal (ordentliche Generalversammlung) und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert (außerordentliche Generalversammlung). Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen (§ 36 Abs 2 GmbHG).

Grundsätzlich kommt die Kompetenz der Einberufung der Generalversammlung zwingend den Geschäftsführern zu. Bei mehreren Geschäftsführern reicht die Einberufung durch einen der Geschäftsführer.

Gemäß § 30j Abs 4 GmbHG kommt die Kompetenz zur Einberufung der Generalversammlung zusätzlich zu den Geschäftsführern auch dem Aufsichtsrat zu, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, dass eine Generalversammlung einberufen wird. Das Wohl der Gesellschaft ist dann tangiert, wenn etwa der letzte Geschäftsführer ausscheidet oder wichtige Gründe für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegen oder die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften der Geschäftsführer notwendig ist.

§ 37 GmbHG sieht ein gesetzliches Minderheitenrecht vor, dass es Gesellschaftern mit insgesamt mindestens 10 % des Stammkapitals eine Generalversammlung einzuberufen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch einen geringeren Anteil am Stammkapital vorsehen.

5. Form der Einberufung und Frist

Die Mindestfrist beträgt mindestens sieben Tage, dh zwischen dem Tag der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung müssen mindestens sieben Tagen liegen (§ 38 Abs 1 GmbHG).

Alle Gesellschafter, selbst wenn sie in der Generalversammlung kein Stimmrecht haben, sind einzuladen.

Die Form der Einladung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (zB E-Mail, Fax). Weist der Gesellschaftsvertrag keine Regelung auf, dann hat die Einladung aus Beweisgründen mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

Aus der Einladung muss sich ergeben, wer einladendes Organ ist, an welchem Ort sie stattfindet und zu welchem Zeitpunkt die Generalversammlung stattfindet und es sind die Tagungsordnungspunkte in Form der Tagesordnung zu übermitteln. Die Tagesordnung kann auch eigens übermittelt werden, sie muss aber spätestens drei Tage vor der Generalversammlung vollständig sein.

Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen oder gelangt ein Gegenstand zur Beschlussfassung, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt wurde, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, es sei denn es geht um den in einer Versammlung beantragten Beschluss auf Berufung einer neuerlichen Versammlung (§ 38 Abs 4 GmbHG).

Fehler in der Einberufung können entweder zur Nichtigkeit der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse (Bsp: Einladunö6g ergeht nicht an alle Gesellschafter, die Einladung erfolgt durch ein unzuständiges Organ) oder zur Anfechtbarkeit (Bsp: Verstöße gegen Form, Inhalt und Frist der Einladung, Mängel in der Ankündigung der Tagesordnung).

6. Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens 10% des Stammkapitals anwesend sind, ansonsten kann eine neue Generalversammlung einberufen werden, es kann aber auch darauf verzichtet werden (§ 38 Abs 6 und 7 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann das Mindestquorum beseitigen, reduzieren oder erhöhen.

7. Beschlussmehrheiten

Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz keine abweichende Mehrheit festlegt.

Eine ¾-Mehrheit ist etwa gefordert bei:

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 50 Abs 1 GmbHG);
  • Großinvestitionen (§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG);
  • vorzeitigem Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied (§ 30b Abs 3 GmbHG);
  • Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung als Ganzes im Wege der Liquidation (§ 90 Abs 4 GmbHG);
  • Verschmelzung mit einer anderen GmbH (§ 98 GmbHG).

Einstimmigkeit ist etwa gefordert bei:

  • Änderungen des Unternehmensgegenstandes (§ 50 Abs 3 GmbHG).

8. Recht an der Teilnahme an der Generalversammlung und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist grundsätzlich jeder im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter berechtigt. Das gilt selbst für jene Gesellschafter, die in der Generalversammlung einem Stimmverbot unterliegen.

Stimmberechtigt sind nur jene Gesellschafter, die im Firmenbuch als Gesellschafter aufscheinen. Nach der Rsp kann die Gesellschaft auch einem neuen noch nicht eingetragenen Gesellschafter das Stimmrecht gewähren, sie muss es aber nicht.

Kein Stimmrecht hat (§ 39 Abs 4 und Abs 5):

  • wer durch eine Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit werden soll;
  • wem ein Vorteil zugewendet werden soll, wie etwa der Entlastungsbeschluss nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG;
  • ein Gesellschafter, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes der Gesellschaft mit diesem Gesellschafter oder die Einleitung und die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen der Gesellschaft und diesem Gesellschafter geht (§ 39 Abs 4 GmbHG);
  • ein Gesellschafter, gegen den ein wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt;
  • der Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn es um den Widerruf einer ihm erteilten Ausnahme vom Konkurrenzverbot geht.

Sehr wohl hat ein Gesellschafter aber ein Stimmrecht, wenn er zum Geschäftsführer bestellt oder als Geschäftsführer abberufen werden soll.

Das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (1 Stimme je volle EUR 10,00, Bruchteile darunter werden nicht gezählt: § 39 Abs 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber hierzu auch etwas anderes anordnen, jedem Gesellschafter muss aber zumindest eine Stimme zustehen.

Die Ausübung eines Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig, wozu eine schriftliche auf die Ausübung des Stimmrechts lautende Vollmacht erforderlich ist (§ 39 Abs 3 GmbHG).

9. Fehlerhafte Beschlüsse

Die §§ 41 ff GmbHG regeln die Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses. Man unterscheidet zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen.

9.1. Anfechtbare Beschlüsse

Ein anfechtbarer Beschluss ist grundsätzlich wirksam, kann aber mit einer Anfechtungsklage, die innerhalb eines Monats ab Absendung der Kopie des Protokolls der Generalversammlung eingebracht werden muss, beseitigt werden.

Anfechtbar sind sind nach § 41 Abs 1 GmbHG etwa Beschlüsse, die nach dem GmbHG oder nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen sind (Einberufungs- und Ankündigungsmängel, Abstimmungsmängel, Fehlen erforderlicher Mehrheiten etc, vor allem auch formelle Mängel sofern sie keine Nichtigkeitsgründe darstellen).

Weiters auch Beschlüsse, die dem Inhalt nach gegen zwingende Normen des Gesetzes oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen (formelle oder materielle Mängel [§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG]).

Zur Anfechtung berechtigen sohin etwa:

  • Einberufungs- und Ankündigungsmängel etwa bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen;
  • Mitwirkung eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an einer Beschlussfassung;
  • Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen über ein erhöhtes Präsenzquorum;
  • Fehlen in der Beschlussergebnisfeststellung;
  • treuwidrige Stimmabgabe.

Die Anfechtungsklage steht, sofern der Beschluss in der GV gefasst wurde,

  • allen in der Generalversammlung erschienen Gesellschaftern zu, die Widerspruch gegen den Beschluss zu Protokoll gegeben haben (§ 41 Abs 2 GmbHG);
  • sowie jedem nicht erschienen Gesellschafter, der unberechtigterweise nicht zugelassen wurde oder durch Mängel in der Einberufung am Erscheinen gehindert war.

Bei schriftlichen Beschlüssen ist jeder Gesellschafter anfechtungsberechtigt, der

  • übergangen wurde
  • oder gegen den Beschluss gestimmt hat.

Anfechtungsberechtigt ist überdies der Aufsichtsrat als Kollegium, sowie die Gesamtheit der Geschäftsführer.

Die Klage muss innerhalb eines Monats ab dem Tag der Absendung der Kopie des Beschlusses an den Gesellschafter gemäß § 40 Abs 2 GmbHG bei Gericht einlangen, sie ist gegen die Gesellschaft zu richten.

9.2. Nichtige Beschlüsse

Das Gesetz schweigt zwar zum Thema nichtige Beschlüsse, es wird aber von Lehre und Rsp anerkannt, dass es auch bei der GmbH Mängel gibt, die Beschlüsse absolut nichtig machen, wie etwa:

  • Beschlüsse, die gegen ein Strafgesetz verstoßen;
  • Beschlüsse, deren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen;
  • Beschlüsse, die gegen zwingendes Recht oder Gläubigerschutzvorschriften verstoßen (Bsp: Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr);
  • Beschlüsse, die in einer von einem unzuständigen Organ einberufenen Generalversammlung, gefasst werden.

10. Fazit

Der vorstehende Beitrag zeigt nicht nur die Wichtigkeit der Generalversammlung, sondern auch die mit der Generalversammlung zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen auf.

In besonderem Maße wird deutlich, dass im Kapitalgesellschaftsrecht eine enorme Gesetzesstrenge herrscht, was vor allem bei der Einberufung der Generalversammlung deutlich wird. Passieren in diesem Bereich Fehler, so ist daran idR eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse geknüpft, die aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt vermieden werden sollte.

Zum Autor:

Univ. Lektor Dr. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien

Für diesen Beitrag wurde die folgende Literatur verwendet: Straube/Ratka/Rauter, GmbHG. Wiener Kommentar zum GmbHG (2016), Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz. Kommentar³ (2007), Reich-Rohrwig/Ginthör/Gratzl, Handbuch der GmbH-Versammlung (2014), Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht4 (2016), Mader, Kapitalgesellschaften9 (2014)

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