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Der Ablauf einer GmbH-Gründung – Das müssen Sie bei der Gründung einer GmbH beachten

(Bild: © OstapenkoOlena) (Bild: © OstapenkoOlena)

Die GmbH ist in Österreich nach wie vor die beliebteste Gesellschaftsform. Sie kann mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00 bzw unter gewissen Voraussetzungen bereits EUR 10.000,00 gegründet werden und bietet für Gründer den großen Vorteil, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet, wodurch das Privatvermögen der Gesellschafter bis auf die Fälle der sogenannten „Durchgriffshaftung“ (Unterkapitalisierung, Existenzvernichtung, Missbrauch der Leitungsmacht bzw faktischer Geschäftsführung, Missbrauch der Rechtsform) vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt wird. Der folgende Beitrag bereitet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gründung einer GmbH in Form einer Checkliste samt Erläuterungen auf.

1. Einleitung

In Österreich bestehen derzeit zwei Arten der GmbH. Zum einen gibt es die klassische GmbH, die mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00 gegründet werden kann. Daneben gibt es zum anderen aber auch die sogenannte gründungsprivilegierte GmbH, die bereits mit einem Stammkapital von EUR 10.000,00 gegründet werden kann.

Beide Arten der GmbH sollen nachfolgend getrennt voneinander dargestellt werden, wobei bei der gründungsprivilegierten GmbH nur auf die Besonderheiten eingegangen werden soll.

2. Die Gründung einer klassischen GmbH

2.1. Ablauf und Checkliste der Gründung einer klassischen GmbH mit Bareinlagen samt Anmerkungen

Wird eine GmbH mit Bareinlagen gegründet, so heißt dies, dass der bzw die Gesellschafter zur Gründung ausschließlich Geld als Bareinlagen in die Gesellschaft einbringt bzw einbringen, nicht jedoch Sacheinlagen wie bspw Unternehmen, Patente, Immobilien, Mobiliar, Fahrzeuge etc.

Vorbemerkungen

Jede GmbH braucht zumindest einen Gesellschafter. Gibt es nur einen Gesellschafter spricht man von einer sogenannten „Einmanngründung“ bzw nach Vollzug der Gründung von der „Einmanngesellschaft“.

Weiters bedarf es für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von mindestens EUR 35.000,00 und die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens EUR 70,00 betragen, ansonsten ist die Gründung unzulässig (§ 6 GmbHG).

Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch Bareinlagen aufgebracht werden (§ 6a Abs 1 GmbHG; Hälfteklausel). Ist dies nicht der Fall, so ist die Gründung unzulässig, es sei denn entweder § 6a Abs 2 GmbHG oder § 6a Abs 4 GmbHG ist erfüllt. Bei der Bargründung, wo naturgemäß ausschließlich Bareinlagen geleistet werden, spielt die Hälfteklausel allerdings keine Rolle. Sie entfaltet lediglich bei der Sachgründung ihre Wirkung, worauf unter 2.2. noch eingegangen wird.

Abschluss eines Vorvertrages (nicht zwingend)

Eventuell Abschluss eines Vorvertrages durch die Gesellschafter in Form eines Notariatsaktes, in dem sich die Gesellschafter zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages verpflichten. Dies ist jedoch nicht zwingend.

Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

Bei mehreren Gesellschaftern: Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform mit den notwendigen Inhalten des § 4 GmbHG (Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlagen der Gesellschafter) sowie weiteren Inhalten, die nicht nach § 4 GmbHG zwingend sind (bspw Regelungen über die Gewinnverteilung, Errichtung eines nicht nach § 29 GmbHG zwingenden Aufsichtsrates), in dem sich die Gesellschafter zur Gründung der GmbH und insbesondere zu ihrer späteren Eintragung ins Firmenbuch verpflichten. Soll der Vertrag noch im Gründungsstadium (dh vor Eintragung der GmbH ins Firmenbuch) geändert werden, bedarf es der Einstimmigkeit der Gesellschafter, spätere Abänderungen (dh nach Eintragung der GmbH ins Firmenbuch) bedürfen einer ¾ Mehrheit. In beiden Fällen ist wieder ein Notariatsakt notwendig und es bedarf der Eintragung des neuen aktuellen Gesellschaftsvertrages ins Firmenbuch.

Bei einem Gesellschafter (Einmanngründung): Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft in Notariatsaktsform.

Bestellung der obersten Organe

Darunter fallen die Geschäftsführer und wenn durch das Gesetz in § 29 GmbHG zwingend vorgesehen der Aufsichtsrat.

Vor allem die Bestellung der Geschäftsführer ist bereits in diesem frühen Stadium notwendig, da sie die GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden haben (§ 9 GmbHG).

Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung oder einer Selbstberechnungserklärung (§ 10a Abs 6 KVG)

Einzahlung der Einlagen

Im Gründungsstadium (dh vor Eintragung der GmbH ins Firmenbuch) muss auf jede Bareinlage mindestens ¼ bar und mindestens EUR 70,00 eingezahlt werden (§ 10 GmbHG; Vierteleinzahlungspflicht).

Beispiel: Gesellschafter A hat eine Bareinlage von EUR 20.000,00, Gesellschafter B eine Bareinlage von EUR 14.800,00, Gesellschafter C eine Bareinlage von EUR 200,00. Im Gründungsstadium sind von A EUR 5.000,00 von B EUR 3.700,00 und von C nicht EUR 50,00 sondern EUR 70,00 in bar einzubezahlen.

Einzahlung von mindestens EUR 17.500,00 auf die Bareinlagen im Gründungsstadium

Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen im Gründungsstadium insgesamt mindestens EUR 17.500,00 einbezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die Gesellschafter mehr als ein Viertel ihrer Einlage im Gründungsstadium bar einbezahlen.

Beispiel: In Fortsetzung des obigen Beispieles wären die Gesellschafter A, B und C nach Maßgabe der Vierteleinzahlungspflicht nur dazu verpflichtet EUR 8.770,00 einzubezahlen (5.000+37.000+70). Da insgesamt aber EUR 17.500,00 einbezahlt werden müssen, müssen sie gemeinsam im Gründungsstadium EUR 8.730,00 zusätzlich einbezahlen, ansonsten ist die Gründung unzulässig.

Einholung behördlicher Genehmigungen

Anmeldung der Eintragung der GmbH zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 GmbHG)

Eintragung der GmbH durch das Firmenbuchgericht mittels Eintragungsbeschluss

2.2. Ablauf und Checkliste der Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen samt Anmerkungen

Wird eine GmbH mit Sacheinlagen gegründet, so heißt dies, dass der bzw die Gesellschafter zur Gründung nicht (nur) Geld als Bareinlagen in die Gesellschaft einbringt bzw einbringen, sondern zusätzlich zu den Bareinlagen auch Sacheinlagen wie bspw Unternehmen, Patente, Immobilien, Mobiliar oder Fahrzeuge einbringen bzw sie ausschließlich Sacheinlagen einbringen.

Vorbemerkungen

Jede GmbH braucht zumindest einen Gesellschafter. Gibt es nur einen Gesellschafter spricht man von einer sogenannten „Einmanngründung“ bzw im weiteren Verlauf von einer „Einmanngesellschaft“.

Weiters bedarf es für die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von mindestens EUR 35.000,00 und die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens EUR 70,00 betragen, ansonsten ist die Gründung unzulässig (§ 6 GmbHG).

Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch Bareinlagen aufgebracht werden (§ 6a Abs 1 GmbHG; Hälfteklausel). Ist dies nicht der Fall, so ist die Gründung unzulässig, es sei denn entweder § 6a Abs 2 GmbHG oder § 6a Abs 4 GmbHG ist erfüllt.

Beispiel 1: Gesellschafter A erbringt eine Sacheinlage von EUR 17.500,00, Gesellschafter B eine Bareinlage von € 17.500,00. Die Gründung ist grundsätzlich zulässig, da mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird.

Beispiel 2: Gesellschafter A bringt ein Unternehmen im Wert von € 30.000,00 in die GmbH ein, das er seit 6 Jahren betreibt. Gesellschafter B, der der Sohn von Gesellschafter A ist, erbringt eine Bareinlage von EUR 5.000,00. Die Gründung der GmbH erfolgt zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Unternehmens. Die Gründung ist nach § 6a Abs 1 GmbHG unzulässig, da nicht mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Die Gründung ist nur dann zulässig, wenn entweder die Ausnahme des § 6a Abs 2 GmbHG oder die Ausnahme des § 6a Abs 4 GmbHG erfüllt ist.

§ 6a Abs 2 GmbHG: „Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören, so findet die Bestimmung des Absatzes 1 nur für denjenigen Teil des Stammkapitals Anwendung, der in anderer Weise als durch die Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der bezeichneten Gesellschafter aufgebracht wird. Wird die Gesellschaft zu dem angeführten Zwecke erst nach dem Tode des Inhabers (Mitinhabers) errichtet, so stehen den bezeichneten nahen Angehörigen sonstige zum Nachlaß des bisherigen Inhabers (Mitinhabers) berufene Personen gleich“.

§ 6a Abs 2 GmbHG ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die GmbH wird zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des eingebrachten Unternehmens gegründet. Das eingebrachte Unternehmen wird seit mindestens 5 Jahren betrieben. Gesellschafter der GmbH sind Gesellschafter A, der das Unternehmen seit mindestens 5 Jahren betreibt und sein Sohn, der zum begünstigten Personenkreis des § 6a Abs 2 GmbHG zählt.

Beispiel 3: Gesellschafter A bringt ein Unternehmen im Wert von EUR 30.000,00 in die GmbH ein, das er seit 6 Jahren betreibt. Gesellschafter B, der ein guter Freund von Gesellschafter A ist, erbringt eine Bareinlage von EUR 5.000,00. Die Gründung ist nach § 6a Abs 1 GmbHG unzulässig, da nicht mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Die Gründung ist nur dann zulässig, wenn die Ausnahme des § 6a Abs 2 GmbHG bzw die Ausnahme des § 6a Abs 4 GmbHG erfüllt ist.

§ 6a Abs 2 GmbH greift in diesem Fall nicht, da Gesellschafter B als guter Freund nicht vom begünstigten Personenkreis des § 6a Abs 2 GmbHG erfasst ist.

§ 6a Abs 4 GmbH: „Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß anzuwenden“.

§ 6a Abs 4 GmbHG ist in diesem Fall dann als erfüllt anzusehen, wenn das Unternehmen zum wahren Wert von EUR 30.000,00 eingebracht wird, dh dass das Unternehmen auch tatsächlich dem von den Gesellschaftern zugewiesenen Wert von EUR 30.000,00 entspricht. Dies ist nach den in § 6a Abs 4 GmbHG angeführten Normen zu ermitteln (Gründungsbericht, interne Gründungsprüfung, externe Gründungsprüfung zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Gründungsberichtes sowie dem Erreichen des Wertes der Sacheinlagen verglichen zum Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile).

Abschluss eines Vorvertrages (nicht zwingend)

Anmerkungen siehe unter 2.1.

Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft

Anmerkungen siehe unter 2.1.

Bestellung der obersten Organe

Anmerkungen siehe unter 2.1.

Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung oder einer Selbstberechnungserklärung (§ 10a Abs 6 KVG)

Einzahlung der Einlagen

Im Gründungsstadium (dh vor Eintragung der GmbH ins Firmenbuch) muss auf jede Bareinlage mindestens ¼ bar und mindestens EUR 70,00 eingezahlt werden (§ 10 GmbHG; Vierteleinzahlungspflicht). Jede Sacheinlage ist sofort zur Gänze im Gründungsstadium einzubringen.

Beispiel: Gesellschafter A hat eine Bareinlage von EUR 20.000,00, Gesellschafter B eine Sacheinlage von EUR 15.000,00. Im Gründungsstadium sind von A EUR 5.000,00 in bar einzubezahlen, B hat seine Sacheinlage zur Gänze einzubringen.

Einzahlung von mindesten EUR 17.500,00 auf die Bareinlagen im Gründungsstadium

Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen im Gründungsstadium insgesamt mindestens EUR 17.500,00 einbezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die Gesellschafter mehr als ein Viertel ihrer Einlage im Gründungsstadium bar einbezahlen. Betragen die Bareinlagen insgesamt weniger als EUR 17.500,00, dann müssen sie zur Gänze einbezahlt werden.

Beispiel 1: In Fortsetzung des obigen Beispieles wäre Gesellschafter A nach Maßgabe der Vierteleinzahlungspflicht nur dazu verpflichtet EUR 5.000,00 einzubezahlen. Damit die Gründung zulässig ist, hat er aber insgesamt von seinen EUR 20.000,00 bereits EUR 17.500,00 im Gründungsstadium zu leisten.

Beispiel 2: Gesellschafter A hat eine Bareinlage von EUR 10.000,00, der Gesellschafter B eine Sacheinlage von EUR 20.000,00. Die Gründung ist nach § 6a Abs 2 GmbHG trotz Nichterfüllung der Hälfteklausel des § 6a Abs 1 GmbHG zulässig. Gesellschafter A hätte im Gründungsstadium nur EUR 2.500,00 einzubezahlen, Gesellschafter B hätte seine Sacheinlage zur Gänze einzubringen. Damit die Gründung zulässig wird, muss Gesellschafter A EUR 10.000,00 im Gründungsstadium einbezahlen. Er hat also seine gesamte Bareinlage zu erbringen, da die Bareinlagen aller Gesellschafter insgesamt nicht EUR 17.500,00 erreichen.

Einholung behördlicher Genehmigungen

Anmeldung der Eintragung der GmbH zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer (§ 9 Abs1 GmbHG)

Eintragung der GmbH durch das Firmenbuchgericht mittels Eintragungsbeschluss

3. Besonderheiten der gründungsprivilegierten GmbH (siehe dazu bereits die Ausführungen in derunternehmer 1/2014)

Gemäß § 10b Abs 1 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 muss bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrages die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung festgelegt werden, eine nachträgliche Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist gemäß § 49 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 nicht möglich (vgl ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 27 f).

Zusätzlich muss gemäß § 10b Abs 2 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 für jeden Gesellschafter neben der Höhe der übernommenen Stammeinlage auch die Höhe der sogenannten gründungsprivilegierten Stammeinlage im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss insgesamt mindestens EUR 10.000,00 betragen (vgl ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 27 f).

Gemäß § 10b Abs 3 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 müssen auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen im Gründungsstadium abweichend von § 10 Abs 1 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 mindestens EUR 5.000,00 bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 10b Abs 3 GmbHG idgF BGBl I 2014/13; ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 27 f).

Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ist nach § 11 GmbHG iVm § 5 Z 2a FBG beide idgF BGBl I 2014/13 ins Firmenbuch einzutragen. Die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b Abs 5 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor Eintragung der Anmeldung zum Firmenbuch und damit maßgeblich für den Entfall der Eintragung der Gründungsprivilegierung ins Firmenbuch zuvor die Erfüllung der Mindesteinzahlungspflicht nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 erforderlich ist. Sie soll jedoch gemäß § 10b Abs 5 GmbHG idgF BGBl I 2014/13 jedenfalls nach 10 Jahren enden und die Gesellschafter für ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 persönlich einzustehen haben (vgl ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 27).

4. Fazit

Die Gründung der GmbH ist unter Beachtung der hier angeführten Checkliste praktikabel durchführbar. Dennoch wird ausdrücklich eine anwaltliche bzw notarielle Begleitung empfohlen.

5. Nachwort

Zur besseren Lesbarkeit der Checklisten wurde ausnahmsweise auf eine Zitierung verzichtet. Für die Erstellung des Beitrages wurden folgende Quellen verwendet: Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage (2016); Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschafsrecht Band 2: Gesellschaftsrecht, 2. Auflage (2013); Mader, Kapitalgesellschaften, 9. Auflage (2014); Karollus/Huemer/Harrer, Casebook Allgemeines Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 5. Auflage (2014); Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 1. Auflage (2008); Weber, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 3. Auflage (2015); Harrer, Casebook Gesellschaftsrecht (2015).

Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.