VfGH: Entscheidung über die Sozialversicherungs-Organisationsreform
Die Vereinigung zur ÖGK und die Zusammensetzung der Organe ist verfassungskonform, die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an Abgabenbehörden des Bundes sowie Bestimmungen über Eignungstest werden aufgehoben. Reparaturfrist für Sozialversicherungsprüfung bis 1. 7. 2020.
BMASGK: IESG-Zuschläge für 2020
Die IESG-Zuschläge für 2020 wurden im BGBl veröffentlicht.
BFG: Keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei befristeter Entsendung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotz befristeter Auslandstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland bestehen bleiben.
Neu im BGBl: Verordnungen des BMASGK und des BKA
Am 26. 11. 2019 wurden (ua) die folgenden Verordnungen im BGBl kundgemacht: Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2020 (BGBl…
Erwerbsprognose 2019 bis 2080: künftig deutlich mehr über 55-Jährige auf dem Arbeitsmarkt
Das Arbeitskräfteangebot wird in Österreich aufgrund von Zuwanderung und steigender Erwerbsbeteiligung auch weiterhin steigen, wie die aktuelle Erwerbsprognose von Statistik Austria zeigt.
EuGH: Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds
EuGH zur Regelung eines Mitgliedstaates, die es gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch zu vermindern, dass sie die Rücklagen für die Zahlung von Pensionen abziehen und die auf die Dividenden erhobene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen.
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für 2020
Am 14. 11. 2019 wurden die Rentenanpassung sowie die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020 im BGBl veröffentlicht.
Nationalrat beschließt Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
In Zukunft wird es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen für Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest fünf Beschäftigten geben. Darüber hinaus besteht im Fall eines längeren Pflege- bzw Betreuungsbedarfs die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zu treffen.
Studienbeginn und Familienbeihilfe
Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.