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In Zukunft wird es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen für Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest fünf Beschäftigten geben. Darüber hinaus besteht im Fall eines längeren Pflege- bzw Betreuungsbedarfs die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zu treffen.
Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner derartigen Vereinbarung kommen, normiert die vom Nationalratsplenum am 25. 9. 2019 beschlossene Novelle des AVRAG und des LAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit für weitere zwei Wochen. Für Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs durch Betriebsvereinbarung, berichtet die Parlamentskorrespondenz.