Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c UmgrStG und Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 9 Abs 8 UmgrStG
Der Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG bei einer Handelsreisenden mit beträchtlichem Know-how erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (Umsatz, Kundenstock, Kraftfahrzeug, Personal, Know-how, Büro).
Abgelehnte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen keine Werbungskosten dar
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des VwGJ setzt der Begriff der Werbungskosten ein „Abfließen“ voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Ausgabe bzw ein Abfluss liegt vor, wenn der zu leistende Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist.
Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht
Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.
BFG: Insolvenzforderungen – Vollstreckbarkeit und Wiederaufleben
Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.
Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG
Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe
Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen, und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
BFG zu verdeckten Ausschüttungen
Gemäß § 162 Abs 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannte Absetzungen als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen oder als der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossene Kick-Back-Zahlungen.
Werbungskosten bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen
Anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens errechnete Kursverluste sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen abzugsfähig.
Keine Wiederaufnahme bei Anpassung des Verlustabzugs
Anpassung des Verlustabzugs aufgrund „bescheidmäßiger“ Verminderung der Verluste der Vorjahre durch die BP erfolgt durch Bescheidneuerlassung nach Aufhebung des bisherigen Bescheides gemäß § 295 Abs 3 BAO (keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO).
Empfängerbenennung nach § 162 BAO
Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
BFG zur Bindung an Strafurteile
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.
Abweisung beantragter nachträglicher Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG 1988
Fremdgelder, über die dem Treuhänder keine Verfügungsgewalt eingeräumt wurde, sind nicht dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zugehörig. Derartige Geldbeträge sind in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen. Ihrer Aufnahme in die Bilanz kommt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG die Funktion einer (gewinnneutralen) Evidenzierung zu.