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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 27. 3. 2018, Ra 2018/16/0043; 29. 3. 2017, Ra 2016/15/0023; 28. 5. 2009, 2007/16/0161 mwN).
Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl Ritz, BAO, § 116 Tz 5).
Ein Widerspruch zum Unionsrecht kann sich dabei nicht aus den Tatsachenfeststellungen, sondern nur aus einer abweichenden rechtlichen Beurteilung ergeben.
Entscheidung: BFG 19. 9. 2018, RV/2100131/2018 (Revision nicht zulässig).
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