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BFG Einkommensteuer

Abgelehnte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen keine Werbungskosten dar

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des VwGJ setzt der Begriff der Werbungskosten ein „Abfließen“ voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Ausgabe bzw ein Abfluss liegt vor, wenn der zu leistende Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist.

Entscheidung: BFG 27. 11. 2018, RV/5101071/2017 (Revision nicht zulässig)

Keine Werbungskosten stellen hingegen Dienstleistungen bzw entgangene oder entgehende Einnahmen hieraus dar. Nicht vergütete Dienstleistungen sind daher niemals Werbungskosten. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des EStG relevanten Einnahmen in Form des Entgelts für die Arbeitsleistung noch nicht in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Leistenden gelangt sind und es somit auch zu keinem Abfluss aus dessen Vermögen kommen kann.

Bestimmend für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist nicht der Wert der Arbeitsleistung, sondern das für diese Arbeitsleistung erhaltene Entgelt. Eine Korrektur der Einkommenskomponente im Ausmaß der Differenz zwischen Wert der Arbeitsleistung und Entlohnung als Werbungskosten, ist aber, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. 2. 1990, 89/14/0288, ausdrücklich feststellte, durch den Begriff des Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes von vornherein ausgeschlossen und unzulässig.

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