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Gemäß § 162 Abs 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannte Absetzungen als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen oder als der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossene Kick-Back-Zahlungen.
Wurde lediglich festgestellt, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren (weshalb die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannt wurden), so bleibt offen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen bezahlt wurden (diesfalls könnten die Beträge nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden; vgl VwGH 25. 4. 2001, 98/13/0081) oder ob sie – wenn auch nach Abzug einer „Provision“ – (zumindest teilweise) als sog Kick- Back-Zahlungen der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossen sind (und diesfalls zur Gänze als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden könnten).
Entscheidung: BFG 12. 9. 2018, RV/2100353/2017 (Revision nicht zulässig).
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