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Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Kanzleipflicht des Steuerberaters und Fristenlauf nach § 245 Abs 3, 4 BAO


Entscheidung: BFG 19. 11. 2018, RV/6100081/2014 (Revision zulässig).


Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.

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Verspätung einer um 00:23 Uhr via FinanzOnline eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid ohne Ankündigung einer Begründung


Entscheidung: BFG 5. 11. 2018, RV/6100668/2017 (Revision nicht zulässig).


Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, obwohl dieses wesentliche Bescheidmerkmal fehlt, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (VwGH 31. 3. 2005, 2004/15/0089). Dies auch dann, wenn eine solche Begründung später tatsächlich ergeht.

Anbringen via FinanzOnline gelten erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Dieser Zeitpunkt wird auf dem Ausdruck des Finanzamtes mit „erstellt“ bezeichnet.

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Versäumung der mündlichen Verhandlung wegen Verkehrsbehinderungen


Entscheidung: BFG 23. 10. 2018, RV/5100154/2016 (Revision nicht zulässig).


Mit Verkehrsverzögerungen im täglichen Berufsverkehr muss jederzeit gerechnet werden. Somit ist es einem berufsmäßigen Pateienvertreter zumutbar, den Weg und die Verkehrsmittel so zu wählen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Verhandlung vor Gericht möglich ist.

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Ausdruck „und/oder“ im Zusammenhang mit der Forderung nach mündlicher Verhandlung bzw Berufungssenat


Entscheidung: BFG 23. 10. 2018, RV/5101292/2018 (Revision nicht zulässig).


Der Ausdruck „und/oder“ im Zusammenhang mit der Forderung nach mündlicher Verhandlung bzw Berufungssenat drückt aus, dass eine Verknüpfung oder eine Alternative angeboten wird.
So bedeutet zB „geben sie uns bitte ihre Adresse und/oder Telefonnummer“, ein Dreifaches (1) Adresse und die Telefonnummer oder (2) nur die Adresse oder (3) nur die Telefonnummer.Wird der Ausdruck und/oder in der Beschwerde mehrfach und auch in anderen Zusammenhängen verwendet, handelt es sich nicht um ein Verschreiben oder um eine Verwechslung, eine Mängelbehebung kommt daher nicht in Betracht. Es ist vielmehr nur die Wortinterpretation heranzuziehen, weil der Begriff und/oder nur die Auslegung einer Dreifachvariante zulässt, sodass andere Auslegungsmethoden nicht greifen können.Die Erledigung kann somit bei Verwendung der Formulierung „mündliche Verhandlung und/oder Beufungssenat“ durch Senat und mündliche Verhandlung, durch den Senat (ohne mündliche Verhandlung) oder in mündlicher Verhandlung (ohne Senat) erfolgen.

Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nach Erlass der Umsatzsteuerjahreserklärung


Entscheidung: BFG 19. 10. 2017, RS/2100053/2017 (Revision nicht zulässig).


Hat die Beschwerdeführerin eine berichtigte UVA für 12/2015 eingebracht, bezüglich der das Finanzamt keine Festsetzung der Umsatzsteuer durchführte, erlischt die Pflicht zur Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Veranlagung des Jahresbescheides betreffend Umsatzsteuer 2015. Eine nach Erlassung des Jahresbescheides die Festsetzung der UVA 12/2015 einfordernde Säumnisbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

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Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO


Entscheidung: BFG 16. 10. 2018, RV/5100463/2018 (Revision nicht zulässig).


Der Antrag auf Einvernahme einer Zeugin (Betriebsprüferin), was die Grundlage für ihre Annahme eines Unternehmenserwerbes ist, ist abzulehnen. Unter einer Annahme versteht man im normalen Sprachgebrauch im gegenständlichen Zusammenhang eine Ansicht, Auffassung, Meinung, Mutmaßung, These oder Hypothese und beinhaltet somit eine persönliche Interpretation oder Deutung jener Person, die eine Annahme äußert. Das bedeutet, dass es sich bei einer Annahme nicht um die Wiedergabe einer Tatsache sondern vielmehr um die Interpretation einer Tatsache oder um eine Mutmaßung handelt. Beweise sind zur Klärung des relevanten Sachverhaltes aufzunehmen, nicht jedoch um festzustellen, warum jemand einem Sachverhalt eine bestimmte Deutung zukommen lässt.

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Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.