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Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht

Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.

Entscheidung:  BFG 1. 10. 2018, RV/7104335/2014 (Revision zulässig).

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