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Anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens errechnete Kursverluste sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen abzugsfähig.
Entscheidung: BFG 17. 9. 2018, RV/3100614/2018 (Revision nicht zulässig; Revision eingebracht).
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