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Empfängerbenennung nach § 162 BAO

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.

Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, trägt allein schon der von der belangten Behörde zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahme und der zur Abgabenfestsetzung führenden Feststellung herangezogene Umstand, dass der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die rechnungsausstellenden Firmen nicht gekannt hat (obwohl er „zu 99 Prozent“ auf den Baustellen präsent gewesen sei und ihm die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen seien).


Entscheidung: BFG vom 12. 9. 2018, RV/2100604/2016 (Revision nicht zulässig).


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