Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.
Entscheidung: BFG 18. 10. 2018, RV/7103129/2018 (Revision zulässig).
Auf ein im vorangegangenen Insolvenzverfahren eventuell vereinbartes absolutes Wiederaufleben nimmt § 163 IO nicht Bedacht, sondern sieht die Forderungen aliquot nach dem Verhältnis der bereits geleisteten Quotenzahlungen als getilgt an.
§ 156a Abs 3 und 4 IO, wonach bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen die Insolvenzforderungen bei Verzug nicht nur aliquot wiederaufleben können, findet bei einem neuerlichen Insolvenzverfahren innerhalb der Zahlungsfrist keine Anwendung, weil mangels fälliger Quotenzahlungen kein Zahlungsverzug vorliegt.
Im Unterschied zum (Zwangs-)Ausgleich (§ 156 Abs 1 KO) werden im Schuldenregulierungsverfahren (§ 197 KO) die nicht angemeldeten Konkursforderungen, die auch aus Verschulden des Gläubigers unberücksichtigt geblieben sind, sogar weiter als auf die im Zahlungsplan vorgesehene Zahlungsquote vermindert, wenn diese der Einkommens- und Vermögenslage (Existenzminimum) des Schuldners nicht mehr entspricht.
Bei geringfügiger monatlicher Mehrbelastung kommt jedoch auch diesfalls eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Gemäß § 60 Abs 1 KO können Konkursgläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet haben, diese auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
Wie bzw ob hingegen nicht angemeldete Masseforderungen nach Beendigung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen sind, lässt die Konkursordnung unbeantwortet.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Masseforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung entstanden waren, und Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstehen. Für erstere haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, für letztere hingegen beschränkt mit dem Wert des in seine Hände gelangenden Massevermögens.
Die Einhebungsverjährung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 9 Abs 1 KO bzw § 9 Abs 1 IO unterbrochen.
Wenn dem Insolvenzverfahren ein Zahlungs- bzw Sanierungsplan folgt, beginnt sie nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder zu laufen, sondern bewirkt dieser bis zur Fälligkeit der Quotenzahlungen eine Fortlaufhemmung der Einhebungsverjährung, weil der Gläubiger in diesem Zeitraum seinen Anspruch nicht geltend machen kann.
Zum vollständigen Entscheidungstext
Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.
Entscheidung: BFG 18. 10. 2018, RV/7103129/2018 (Revision zulässig).
Auf ein im vorangegangenen Insolvenzverfahren eventuell vereinbartes absolutes Wiederaufleben nimmt § 163 IO nicht Bedacht, sondern sieht die Forderungen aliquot nach dem Verhältnis der bereits geleisteten Quotenzahlungen als getilgt an.
§ 156a Abs 3 und 4 IO, wonach bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen die Insolvenzforderungen bei Verzug nicht nur aliquot wiederaufleben können, findet bei einem neuerlichen Insolvenzverfahren innerhalb der Zahlungsfrist keine Anwendung, weil mangels fälliger Quotenzahlungen kein Zahlungsverzug vorliegt.
Im Unterschied zum (Zwangs-)Ausgleich (§ 156 Abs 1 KO) werden im Schuldenregulierungsverfahren (§ 197 KO) die nicht angemeldeten Konkursforderungen, die auch aus Verschulden des Gläubigers unberücksichtigt geblieben sind, sogar weiter als auf die im Zahlungsplan vorgesehene Zahlungsquote vermindert, wenn diese der Einkommens- und Vermögenslage (Existenzminimum) des Schuldners nicht mehr entspricht.
Bei geringfügiger monatlicher Mehrbelastung kommt jedoch auch diesfalls eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Gemäß § 60 Abs 1 KO können Konkursgläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet haben, diese auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
Wie bzw ob hingegen nicht angemeldete Masseforderungen nach Beendigung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen sind, lässt die Konkursordnung unbeantwortet.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Masseforderungen, die schon zur Zeit der Konkurseröffnung entstanden waren, und Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstehen. Für erstere haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, für letztere hingegen beschränkt mit dem Wert des in seine Hände gelangenden Massevermögens.
Die Einhebungsverjährung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 9 Abs 1 KO bzw § 9 Abs 1 IO unterbrochen.
Wenn dem Insolvenzverfahren ein Zahlungs- bzw Sanierungsplan folgt, beginnt sie nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder zu laufen, sondern bewirkt dieser bis zur Fälligkeit der Quotenzahlungen eine Fortlaufhemmung der Einhebungsverjährung, weil der Gläubiger in diesem Zeitraum seinen Anspruch nicht geltend machen kann.
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