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Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen (steht somit – auch im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsbetrachtung – nicht bloß eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 269 Abs 3 BAO im Raum), und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre (die primär die Liebhabereifrage zu thematisieren hat) auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache (Verfahrenswiederaufnahme aus dem Grunde der Höhe der Investitionskosten) an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Entscheidung: BFG 7. 11. 2018, RV/2100017/2017 (Revision nicht zulässig).
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