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BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Keine Wiederaufnahme bei Anpassung des Verlustabzugs

(Bild: © iStock/AndreyPopov) (Bild: © iStock/AndreyPopov)

Anpassung des Verlustabzugs aufgrund „bescheidmäßiger“ Verminderung der Verluste der Vorjahre durch die BP erfolgt durch Bescheidneuerlassung nach Aufhebung des bisherigen Bescheides gemäß § 295 Abs 3 BAO (keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO).

Eine Verminderung der Verluste der Vorjahre stellt keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar.


Entscheidung: BFG 12. 9. 2018, RV/2100035/2017 (Revision nicht zulässig).


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