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Mit der bloßen (jegliche sachverhaltsmäßige Vergleichsgrundlagen vermissen lassenden) Würdigung, dass der Geschäftsführerbezug keinem Fremdvergleich standhalte, werden keine Umstände dargetan, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären.
Der Umstand, dass es keine Vereinbarung über den Geschäftsführerbezug gab, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, weil gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist (vgl auch VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0198, wonach die Gesellschaft im Zweifel auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung ein angemessenes Gehalt schuldet, wenn die Geschäftsführerfunktion mit einer nicht nur geringfügigen Tätigkeit verbunden ist; es gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen).
Der Umstand, dass es keine Aufzeichnungen über die Geschäftsführungstätigkeit des Geschäftsführers gibt, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, weil die Führung solcher Aufzeichnungen keine gesetzliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Geschäftsführungsentgelt als Aufwand ist.
Ebenso wenig einen tauglichen Wiederaufnahmegrund stellt der Umstand dar, dass in den Vorjahren kein Geschäftsführungsentgelt „verrechnet“ wurde, weil dies – auch im Hinblick auf § 1152 ABGB – für die steuerliche Anerkennung von Geschäftsführungsentgelt als Aufwand im Streitjahr ohne Belang ist.
Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer im Streitjahr den Wohnsitz in Österreich abgemeldet hat und dies – wie die belangte Behörde ohne Angabe von Gründen meint – nur zum Schein zwecks Steuervermeidung tat, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, weil dies allenfalls für das (innerstaaliche und zwischenstaatliche) Recht auf Besteuerung des Geschäftsführungsentgelts, nicht aber für die steuerliche Anerkennung von Geschäftsführungsentgelt als Aufwand von Belang ist.
Entscheidung: BFG 14. 9. 2017, RV/2100899/2014 (Revision nicht zugelassen).
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