BFG: Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe
Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet nach § 58 Abs 3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.
BFG: Behandlung einer in einer italienischen Betriebsstätte gehaltenen Beteiligung einer österreichischen Körperschaft an einer italienischen Tochterkörperschaft
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass, anknüpfend an die Regelungen der Art 7 und 23 DBA Italien, für eine in einer italienischen Betriebsstätte gehaltene Beteiligung einer österreichischen Körperschaft an einer italienischen Tochterkörperschaft die Bestimmungen über die internationale Schachtelbeteiligung und damit verbunden die Bestimmungen über eine allfällige Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Schachtelbeteiligung nicht anzuwenden wären, kann das BFG nicht beitreten.
BFG: Keine Zollschuld bei Verbringung eines defekten PKW
Die Verladung und Überstellung eines wegen eines Defekts in Deutschland liegen gebliebenen Fahrzeugs auf einen im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter mit dem Zweck, das Fahrzeug bis zur deutsch-schweizerischen Grenze zu transportieren, stellt keine (unzulässige) Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union dar.
Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung
Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Laut Rechtsprechung und Literatur sind verdeckte Ausschüttungen alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern.
Ausscheiden eines Gruppenmitglieds
Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Die in den KStR 2013, Rz 1590, vorgenommene Einschränkung, wonach ein Änderungsbescheid nur bei Eintritt bzw Ausscheiden von Gruppenmitgliedern sowie bei einer Änderung der Ergebniszurechnung zu ergehen hätte, findet im Gesetz keine Deckung.
Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Enthält eine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung keine UID-Nummer des Empfängers (etwa, weil diese noch nicht vergeben wurde), darf bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen über die Steuerfreiheit keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eine dennoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist beim Empfänger nicht erstattungsfähig.
Abgabenhinterziehungen eines rumänischen Geschäftsmannes; Bemessung der Zusatzstrafe
Der in einem Finanzstrafverfahren zu beachtende Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs 3 FinStrG führt zu einer Differenzierung der Beweislage im Vergleich zu einem korrespondierenden Steuerverfahren: Mag dort zB in Anbetracht besonderer Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten …
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Besteht dem Grunde nach kein Zweifel daran, dass das Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegen jedoch bei den zuständigen Trägern unterschiedliche Auffassungen über die Rangfolge der Zuständigkeit vor, ist in einem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren diese Rangfolge der Zuständigkeit zwischen den Trägern zu klären.
Besteuerung einer als „freiwillige Abfertigung“ bezeichneten Zahlung
Die äußere Bezeichnung einer Zahlung als „freiwillige Abfertigung“ ist für die Subsumtion unter § 67 Abs 6 EStG nicht von entscheidender Bedeutung, vielmehr ist entscheidend, ob sie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer freiwilligen Abfertigung oder Abfindung entspricht. Von ausschlaggebender Bedeutung sind somit die Hintergründe und die Motive, die zur Zahlung führen. Es ist daher zu prüfen aus welchem Grund die Zahlung geleistet wird.
Nachweis des geringeren gemeinen Wertes iSd § 4 Abs 1 GrEStG
§ 4 Abs 1 GrEStG 1987 (BGBL I 2015/118) stellt darauf ab, dass der nachgewiesene gemeine Wert geringer ist als der nach der GrWV ermittelte Wert, weshalb der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet ist, darzulegen, dass der nach der GrWV ermittelte Wert höher ist.
Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde wegen unerledigter Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal
Mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ist nur die Verletzung einer Pflicht der Abgabenbehörde zur Bescheiderlassung bekämpfbar. Eine Anmeldung zu FinanzOnline zielt auf einen behördlichen Realakt in Form der Zugänglichmachung zum elektronischen Verkehr mit der Abgabenbehörde ab, der als solcher nicht mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist. Nur eine allfällige Ablehnung löst eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheid mäßigen Erledigung aus, deren Unterbleiben mit Säumnisbeschwerde an das BFG begegnet werden kann.
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO: Verschuldensprüfung im Haftungsverfahren auch bei Vorhandensein von Bindungswirkung auslösenden Abgabenanspruchsbescheiden
Weist der Haftungspflichtige ein Verschulden an einer Verletzung der Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr einer Abgabe von sich, so hat die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen, muss sich aber im Haftungsverfahren mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Haftungspflichtigen befassen.







