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Die Insolvenzordnung regelt auch den Fall einer nachträglichen Forderungsanmeldung. Eine solche ist grundsätzlich auch nach Fristablauf (bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung) möglich.
Werden Forderungen überhaupt nicht angemeldet, sieht § 197 der IO vor, dass die Insolvenzgläubiger in diesem Fall einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (§ 156 Abs 4 IO).
Dass nachträgliche (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Festsetzungen von Abgabenschulden zur Umgehung der Insolvenzwirkungen führen würden, ist solcherart nicht zu erkennen.
Entscheidung: BFG 11. 1. 2019, RV/7400001/2015 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.