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Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (VwGH 16. 11. 2004, 2002/17/0267).
Das Vorbringen, die unrichtige umsatzsteuerliche Behandlung der Doppelerwerbe sei auf den Fehler eines deutschen Mitarbeiters der deutschen Steuerberatungskanzlei zurückzuführen, zeigt keinen minderen Grad des Versehens auf. Allein die Betrauung einer in Österreich nicht berufsbefugten Steuerberatungskanzlei mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen in Österreich schließt einen minderen Grad des Versehens aus. Die Rechtsunkenntnis eines deutschen Mitarbeiters einer deutschen Steuerberatungskanzlei muss sich die Beschwerdeführerin als über den Grad einer lediglich leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden anlasten lassen.
Entscheidung: BFG 12. 2. 2019, RV/3100974/2014 (Revision nicht zulässig).
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