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BFG Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von Vorführ-Kfz

(Bild: © iStock/AndreyPopov) (Bild: © iStock/AndreyPopov)

Im aufhebenden Erkenntnis sprach das Höchstgericht aus, der VfGH habe im Beschluss vom 12. 10. 2017, V 46/2016, darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung auf Vorführ-Kfz dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar sei, weil in diesem Fall die tatsächlichen Anschaffungskosten (nach Abzug der Sonderkonditionen für derartige Fahrzeuge) anzusetzen wären.

Im Hinblick auf die einem Kfz-Händler für die Anschaffung von Vorführ-Kfz vom Hersteller bzw Generalimporteur regelmäßig eingeräumten besonderen Konditionen wäre dann die Privatnutzung von Vorführ-Kfz gegenüber der privaten Nutzung anderer Kfz unzulässig bevorzugt. Vorführ-Kfz seien aber gemäß § 3 Z 3 NoVAG von der NoVA befreit und es sei im Sinne des Verordnungsgebers offenbar davon auszugehen, dass diese – tatsächlich auch nicht angefallene – NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten „im Sinne des Abs 1“ hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung der NoVA erweise sich aber unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte als unzulässig.

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und waren als Bemessungsgrundlagen für den jeweiligen Sachbezug der Arbeitnehmer die tatsächlichen Anschaffungskosten (abzüglich der für diese Fahrzeuge gewährten Sonderkonditionen) inklusive USt, aber ohne NoVA, heranzuziehen und diese dann entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO um 20 % zu erhöhen.


Entscheidung: BFG 9. 1. 2019, RV/7105892/2018 (Revision nicht zulässig).


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