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Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0293).
Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das BFG ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl VwGH 29. 7. 1999, 98/14/0177).
Entscheidung: BFG 15. 1. 2019, RV/7300007/2018 (Revision nicht zugelassen).
Zum vollständigen Entscheidungstext.