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§ 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG idF StRefG 2015/2016 gibt die Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung mit zwei Varianten explizit vor (Nachweisführung oder abweichende Pauschalermittlung durch Verordnung). Die Glaubhaftmachung eines abweichenden Wertverhältnisses zwischen Grundstück und Gebäude genügt grundsätzlich nicht. Auch § 3 Abs 1 GrundanteilV 2016 verlangt ausdrücklich den Nachweis abweichender Verhältnisse.
§ 3 Abs 2 GrundanteilV 2016 präzisiert mit dem Verweis auf § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG idF StRefG 2015/2016 die gesetzlich vorgegebenen Grenzen einer pauschalen Verhältniswertermittlung in Bezug auf das Moment der „Erheblichkeit“ einer Wertabweichung. Weicht der tatsächliche Wert des Grund und Boden offenkundig um mehr als 50 % vom gesetzlich vermuteten Wertanteil ab, bleibt demnach kein Raum für die Anwendung einer pauschalen Ermittlungsmethode. Da die Abweichungen offenkundig sein müssen, bedarf es insofern keines Beweises (§ 167 Abs 1 BAO). Liegen derart erhebliche Abweichungen offenkundig vor, ist auf die konkreten Wertverhältnisse des Einzelfalles abzustellen.
Da der Berechnung nach § 2 GrWV, BGBl II 2015/442, keine Verkehrswertverhältnisse zugrunde liegen, eignet sie sich zur Glaubhaftmachung offenkundig abweichender tatsächlicher Verhältnisse iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG idF StRefG 2015/2016 bei Eigentumswohnungen nicht.
Entscheidung: BFG 30. 11. 2018, RV/2101083/2018 (Revision zugelassen).
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