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Bei unentgeltlicher Übertragung eines Forstbetriebs, Teilbetriebs, ist gemäß § 6 Z 9 lit a EStG Buchwertfortführung gegeben. Die Einheitswertbescheide, die an den Rechtsvorgänger ergangen sind, sind für den Übernehmer des Forstbetriebs bis zur Erlassung neuer Einheitswertbescheide gemäß § 191 Abs 4 BAO maßgebend.
Daher ist für die Frage der Gewinnermittlung gemäß der LuF PauschVO 2006, nämlich ob Voll- oder Teilpauschalierung der Einheitswert des Vorgängers zum vorangegangen 31. 12. maßgebend.
Entscheidung: BFG 1. 10. 2018, RV/7100701/2012 (Revision zulässig, Revision eingebracht).
Zum vollständigen Entscheidungstext.