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BFG Einkommensteuer

Mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Renten unterliegen in Österreich der Pflichtversicherung

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Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG stellen Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Werbungskosten nach Z 4 sind gemäß § 16 Abs 3 EStG ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.

Gemäß § 73a ASVG unterliegen mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Renten in Österreich der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung.
Diese Beiträge sind in Fällen, in denen neben der ausländischen Rente keine (oder keine für den Abzug der Beiträge ausreichende) inländische Pension bezogen wird, gemäß § 73 Abs 5 ASVG vom Krankenversicherungsträger an den Versicherten vorzuschreiben. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs 1 anzuwenden.


Entscheidung: BFG 15. 1. 2019, RV/7106123/2016 (Revision nicht zulässig).


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