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TRANSFER PRICING | CbCR-Veröffentlichungsgesetz beschlossen

(Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Hummer Martin  |  Pashynska Olena

Das Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG) wurde am 5. Juli 2023 vom Nationalrat beschlossen. Große Konzern mussten bereits nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) einen länderbezogenen Bericht (CbC Report) erstellen und der Finanzverwaltung übermitteln. Für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen ist der CbC Report erstmals auch der Öffentlichkeit zugänglich. Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren ist daher erstmals für 2025 ein öffentliches CbC Reporting zu erstellen und zu veröffentlichen. Höchste Zeit also, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen!

https://www.icon.at/seminare/detail/event/icon-lounge-veroeffentlichungspflicht-des-country-by-country-reports-in-oesterreich-ab-2025-1​​​​​​​

Über den Begutachtungsentwurf haben wir Sie bereits in unserem Newsletter vom 21.05.2024 informiert. Nachfolgend möchten wir uns daher darauf beschränken, die wesentlichen Aspekte des Gesetzes darzustellen. 

Wesentliche Regelungsinhalte

Der Entwurf wurde am 3. April 2024 zur Begutachtung versendet. Am 22. Mai 2024 wurde sodann die Regierungsvorlage veröffentlicht und an das Parlament übermittelt. Mit dem nunmehr am 5. Juli vom Nationalrat beschlossenen Gesetz (BGBl. I Nr. 83/2004) überführt der österreichische Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2021/2101 in nationales Recht. 

Erfasst sind grundsätzlich inländische Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, aber auch inländisch Zweigniederlassungen von drittstaatsansässigen Rechtsträgern. Grundsätzlich trifft die Berichtspflicht die oberste Muttergesellschaft und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens, welche innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen müssen, wenn der Konzernumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro überstiegen hat, und in einem anderen Staat ein Tochterunternehmen, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist dann für das letztere der beiden Geschäftsjahre einzureichen. In bestimmten Fällen sind aber auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von drittstaatsangehörigen obersten Mutterunternehmen erfasst, wobei dann wiederum eine Befreiung greifen kann (wenn im Wesentlichen das drittstaatsansässige oberste Mutterunternehmen den CbC Report einreicht). 

Der Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts ist detailliert in § 9 CBCR-VG geregelt. Im Wesentlichen sind dabei jene Daten relevant, welche bereits bisher nach dem VPDG und der VPDG-DV zu erfassen waren. 

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist – wahlweise in deutscher oder englischer Sprache – spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgerich am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Der Bundesminiser für Justiz kann mit Verordnung die Details festlegen. Überdies müssen auch vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung entweder die Unterlagen zur kostenlosen Abfrage oder ein Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und ein Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit, veröffentlicht werden. 

Abweichungen zum Begutachtungsentwurf

Inhaltlich blieben die Bestimmungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf weitgehend unverändert. Vielmehr erfolgten im Zuge der Regierungsvorlage und der Gesetzwerdung lediglich sprachliche Klarstellungen und Ergänzungen (insb. in § 4 und § 5 zur zeitlichen Komponente). Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen möchten wir nachfolgend kurz darlegen: 

  • § 9 Abs 1 Z 1 CBCR-VG: Hinsichtlich der Eintragung in der EU-Liste nicht kooperativer Länder wird darauf abgestellt, dass diese am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in der Länderliste eingetragen sind. 
  • § 9 Abs 1 Z 4 CBCR-VG: Betreffend der Erträge wird nicht mehr auf das UGB Bezug genommen, sondern auf das jeweilige nationale Recht
  • § 10 CBCR-VG: Die in § 9 Abs 1 und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Nunmehr sind für andere Steuerhoheitsgebiete (also Drittstaaten) die Angaben zwar grundsätzlich auf aggregierter Basis auszuweisen, aber nur dann, wenn sich das einreichende Unternehmen nicht für einen getrennten Ausweis entscheidet. 
  • § 18 Abs 2 CbCR-VG: In Abs 2 wurde neu die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke wiedergegeben, mit der Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Justiz eine Änderung der Länderliste kundzumachen. 

FAZIT

Ab dem Geschäftsjahr 2025 ist der CbC Report nicht nur im XML Format via FinanzOnline zu übermitteln (gerne sind wir Ihnen dabei behilflich), sondern auch beim Firmenbuchgericht einzureichen und auf der Website zu veröffentlichen (auch dabei können wir Sie unterstützen). Es besteht zwar in Ausnahmesituationen die Möglichkeit einer verzögerten Veröffentlichung, angesichts dieser Verpflichtung und der angedrohten Strafen ist daher vor allem obersten Mutterunternehmen in Österreich, aber auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten empfohlen, die Verpflichtungen genau zu prüfen und sich darauf vorzubereiten. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. Genau zu diesem Thema findet am 27.11.2024 eine kostenlose Lounge statt.​​​​​​​  

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.


Autoren

Hummer Martin

Pashynska Olena

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