Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h klargestellt, dass das Insolvenzantragsmonopol der FMA gemäß § 82 Abs 3 BWG auch für jene Fälle gilt, in welchen dem Kreditinstitut rechtswirksam die Bankkonzession entzogen wurde.
VON: Mag. Matthias Stipanitz, Rechtsanwaltsanwärter, und Mag. Christian Podoschek, Rechtsanwalt und Partner, bei Preslmayr Rechtsanwälte
Dem Kreditinstitut (im Folgenden „Schuldnerin“) wurde durch die Europäische Zentralbank (EZB) die Bankkonzession rechtswirksam entzogen. Über Antrag der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestellte das Firmenbuchgericht gemäß § 6 Abs 5 Bankwesengesetz (BWG) zwei Abwickler für die Schuldnerin. Die Abwickler brachten am 2.3.2020 einen Insolvenzeröffnungsantrag ein. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Das Erstgericht eröffnete am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte einen Insolvenzverwalter. Das Erstgericht hielt die Abwickler im Hinblick auf den Wegfall der Bankkonzession für legitimiert, im Namen der Schuldnerin einen (Eigen-)Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 69 IO) zu stellen. Die Bestimmung über das Insolvenzantragsmonopol der FMA nach § 82 Abs 3 BWG gelange laut Erstgericht nicht zur Anwendung. Dagegen richtete sich der Rekurs mehrerer Gläubiger. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubiger Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Insolvenzeröffnungsantrag vom 2.3.2020 zurückwies. Die Abwickler seien nicht antragslegitimiert gewesen. Zur Antragstellung sei gemäß § 82 Abs 3 BWG ausschließlich die FMA berechtigt.
Mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 19.6.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h wurde den erhobenen Revisionsrekursen Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie das Verfahren des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben. Die Insolvenzeröffnungssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zusammengefasst führte der OGH aus, dass aufgrund des Insolvenzantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG der FMA das alleinige Recht zusteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstitutes zu beantragen. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstitutes, sei es ein solcher des Kreditinstitutes selbst, sei es ein solcher eines Gläubigers, sind aufgrund des Antragsmonopols der FMA grundsätzlich unzulässig und daher zurückzuweisen.
Auch der Umstand, dass der Schuldnerin die Konzession entzogen wurde, ändert nichts an diesem Umstand. Wird einem Kreditinstitut die Konzession entzogen, erlischt (nur) die Berechtigung zum Neuabschluss von Bankgeschäften. Davor abgeschlossene Geschäfte bleiben von der Konzessionsrücknahme unberührt. Insofern liegt weiter eine Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften iSd § 1 BWG vor. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin durch die EZB die Bankkonzession rechtswirksam, wenngleich noch nicht rechtskräftig, entzogen. Folglich ist die Schuldnerin keine werbende Bank mehr, sondern eine Bank in Abwicklung. Als solche ist sie aber – soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist – berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben. Sie ist damit insofern weiterhin als Kreditinstitut gemäß § 1 iVm § 82 BWG zu qualifizieren. Schon aus Art 86 der RL 2014/59/EU ergibt sich laut OGH, dass bei Vorliegen eines Eigenantrags des Kreditinstitutes oder eines Gläubigerantrags der FMA sofort Parteistellung zukommt. Die Vorschriften des Art 86 der RL 2014/59/EU wurden durch Einführung des § 119 Abs 1 und 2 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) in das österreichische Recht umgesetzt. Gemäß § 119 Abs 2 BaSAG kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 4 BaSAG nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß § 119 Abs 1 BaSAG erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 2 BaSAG eine Abwicklungsmaßnahme plant. Das Erstgericht wäre somit, um Art 86 RL 2014/59/EU zu entsprechen, angehalten gewesen, über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens die FMA zu informieren. Die Voraussetzungen des Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU bzw. die Voraussetzungen gemäß § 119 Abs 2 BaSAG waren sohin nicht erfüllt, weshalb dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung iSd Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU und § 119 Abs 2 BaSAG aufzutragen war.
Mittlerweile wurde über Antrag der FMA erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und zugleich ausgesprochen, dass die Wirkungen des ursprünglichen Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 2.3.2020 aufrecht bleiben.
Diese Rechtsansicht des OGH kann für das Insolvenzeröffnungsverfahren durchaus eine Herausforderung sein. Die Insolvenzgerichte müssen nun nämlich auch prüfen, ob eine schuldnerische Gesellschaft womöglich noch Geschäfte aus einer früheren Tätigkeit als Kreditinstitut abwickelt und daher das Antragsmonopol bei der FMA liegt.
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h klargestellt, dass das Insolvenzantragsmonopol der FMA gemäß § 82 Abs 3 BWG auch für jene Fälle gilt, in welchen dem Kreditinstitut rechtswirksam die Bankkonzession entzogen wurde.
VON: Mag. Matthias Stipanitz, Rechtsanwaltsanwärter, und Mag. Christian Podoschek, Rechtsanwalt und Partner, bei Preslmayr Rechtsanwälte
Dem Kreditinstitut (im Folgenden „Schuldnerin“) wurde durch die Europäische Zentralbank (EZB) die Bankkonzession rechtswirksam entzogen. Über Antrag der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestellte das Firmenbuchgericht gemäß § 6 Abs 5 Bankwesengesetz (BWG) zwei Abwickler für die Schuldnerin. Die Abwickler brachten am 2.3.2020 einen Insolvenzeröffnungsantrag ein. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Das Erstgericht eröffnete am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte einen Insolvenzverwalter. Das Erstgericht hielt die Abwickler im Hinblick auf den Wegfall der Bankkonzession für legitimiert, im Namen der Schuldnerin einen (Eigen-)Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 69 IO) zu stellen. Die Bestimmung über das Insolvenzantragsmonopol der FMA nach § 82 Abs 3 BWG gelange laut Erstgericht nicht zur Anwendung. Dagegen richtete sich der Rekurs mehrerer Gläubiger. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubiger Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Insolvenzeröffnungsantrag vom 2.3.2020 zurückwies. Die Abwickler seien nicht antragslegitimiert gewesen. Zur Antragstellung sei gemäß § 82 Abs 3 BWG ausschließlich die FMA berechtigt.
Mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 19.6.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h wurde den erhobenen Revisionsrekursen Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie das Verfahren des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben. Die Insolvenzeröffnungssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zusammengefasst führte der OGH aus, dass aufgrund des Insolvenzantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG der FMA das alleinige Recht zusteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstitutes zu beantragen. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstitutes, sei es ein solcher des Kreditinstitutes selbst, sei es ein solcher eines Gläubigers, sind aufgrund des Antragsmonopols der FMA grundsätzlich unzulässig und daher zurückzuweisen.
Auch der Umstand, dass der Schuldnerin die Konzession entzogen wurde, ändert nichts an diesem Umstand. Wird einem Kreditinstitut die Konzession entzogen, erlischt (nur) die Berechtigung zum Neuabschluss von Bankgeschäften. Davor abgeschlossene Geschäfte bleiben von der Konzessionsrücknahme unberührt. Insofern liegt weiter eine Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften iSd § 1 BWG vor. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin durch die EZB die Bankkonzession rechtswirksam, wenngleich noch nicht rechtskräftig, entzogen. Folglich ist die Schuldnerin keine werbende Bank mehr, sondern eine Bank in Abwicklung. Als solche ist sie aber – soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist – berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben. Sie ist damit insofern weiterhin als Kreditinstitut gemäß § 1 iVm § 82 BWG zu qualifizieren. Schon aus Art 86 der RL 2014/59/EU ergibt sich laut OGH, dass bei Vorliegen eines Eigenantrags des Kreditinstitutes oder eines Gläubigerantrags der FMA sofort Parteistellung zukommt. Die Vorschriften des Art 86 der RL 2014/59/EU wurden durch Einführung des § 119 Abs 1 und 2 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) in das österreichische Recht umgesetzt. Gemäß § 119 Abs 2 BaSAG kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 4 BaSAG nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß § 119 Abs 1 BaSAG erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 bis 2 BaSAG eine Abwicklungsmaßnahme plant. Das Erstgericht wäre somit, um Art 86 RL 2014/59/EU zu entsprechen, angehalten gewesen, über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens die FMA zu informieren. Die Voraussetzungen des Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU bzw. die Voraussetzungen gemäß § 119 Abs 2 BaSAG waren sohin nicht erfüllt, weshalb dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung iSd Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU und § 119 Abs 2 BaSAG aufzutragen war.
Mittlerweile wurde über Antrag der FMA erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und zugleich ausgesprochen, dass die Wirkungen des ursprünglichen Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 2.3.2020 aufrecht bleiben.
Diese Rechtsansicht des OGH kann für das Insolvenzeröffnungsverfahren durchaus eine Herausforderung sein. Die Insolvenzgerichte müssen nun nämlich auch prüfen, ob eine schuldnerische Gesellschaft womöglich noch Geschäfte aus einer früheren Tätigkeit als Kreditinstitut abwickelt und daher das Antragsmonopol bei der FMA liegt.