#150 – Susanne Auer-Mayer – Digitalisierung und Arbeitsrecht
Home Office, Telearbeit, Mobile Working – sie alle ändern derzeit das klassische Arbeitsleben. Und wo Veränderung stattfindet, sind meist auch rechtliche Implikationen zu…
Am Punkt #35 mit Lukas Wieser – Arbeitsrecht bei Betriebsübergang
Beim Erwerb eines Unternehmens bekommt der neue Inhaber die Belegschaft gleich oben drauf, diese bekommt dann einen neuen Chef und alles läuft weiterhin wie bisher. Schließlich gehen beim Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Das sagt zumindest das AVRAG. So weit, so klar …? Doch ist jeder Betriebserwerb gleich ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinn? Wie sieht das genau mit dem Kündigungsschutz aus? Welche Rolle spielt der Kollektivvertrag und was passiert mit zusätzlichen Leistungen, die der Arbeitnehmer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ausverhandelt hat? Was es alles zu beachten gibt und auf welche Ausnahmen man ein genaues Auge werfen sollte, das erklärt Mag. Lukas Wieser von Zeiler Floyd Zadkovich ganz genau.
Keine Pflicht zum Urlaubskonsum während der Dienstfreistellung
In der Entscheidung zu 9 ObA 21/21k stellte der Oberste Gerichtshof erneut klar, dass für ArbeitnehmerInnen grundsätzlich keine Obliegenheit besteht, ihren Urlaub vor Ende des Dienstverhältnisses während einer Dienstfreistellung zu verbrauchen – auch nicht im Falle des Fristablaufs bei befristeten Dienstverhältnissen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung steht im Allgemeinen nur unter der „Sanktion“ der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Die Grenze der zulässigen Verweigerung des Urlaubsverbrauchs bildet die Treuepflicht und der Rechtsmissbrauch.
Am Punkt #27 mit Lukas Wieser – Gig Economy und Crowdworking – alles klar im Arbeitsrecht?
Jeder nutzt sie, jeder kennt sie – wenn auch nicht immer bewusst: Die Gig-Economy. Ob bei der Essensbestellung oder beim Fahrtendienst, hinter den schnell verfügbaren und online buchbaren Leistungen steckt die Gig Economy und mit ihr die sogenannte Plattformarbeit, auch Crowdworking genannt. Diese Konstellation aus Auftraggeber, Crowdworker und Vermittlung durch die Plattform wirft in der Praxis insbesondere im Arbeitsrecht einige spannende und teils noch ungelöste Rechtsfragen auf. Die Gretchenfrage dabei: Ist der Crowdworker nun immer als Selbstständiger oder in manchen Fällen sogar als Arbeitnehmer mit allen daraus resultierenden Konsequenzen zu sehen? Mag. Lukas Wieser, Spezialist für Arbeitsrecht bei Zeiler Floyd Zadkovich, hat sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt und klärt für uns, mit welchen kritischen Aspekten des Verhältnisses zwischen Plattformarbeit und Arbeitsrecht sich die Praxis in Zukunft vermehrt beschäftigen sollte.
Widerrufsvorbehalte, Änderungsvorbehalte und Unverbindlichkeitsvorbehalte im Arbeitsrecht – Zweck, Zulässigkeit und Grenzen
In der arbeitsrechtlichen Beratung spielt die Frage nach der Zulässigkeit von Widerrufs-, Änderungs- und Unverbindlichkeitsvorbehalten eine zunehmende Rolle. Diese Rechtsinstrumente sollen es dem…
Mögliche arbeitsrechtliche Auswirkungen von Auslandsreisen während der COVID-19-Pandemie
Mitte Juni wurden in Österreich die aufgrund der COVID-19-Pandemie verhängten Reise- bzw. Grenzübertrittsbeschränkungen, die insbesondere in Coronavirus-Tests bzw. Quarantänemaßnahmen bestanden haben, für innereuropäische Reisen größtenteils aufgehoben. Laut Außenministerium besteht jedoch für die meisten Länder weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko, teilweise bestehen sogar Reisewarnungen. Dies könnte auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt.
Kommt die Stechuhr für alle?
Auswirkungen der Entscheidung EuGH Rs C-55/18 zur Verpflichtung des Arbeitsgebers, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, auf die österreichische Rechtslage.
Sonderbetreuungszeit: Gestützte Kinderbetreuung nur drei Wochen im Ganzen möglich?
Die Regierung versucht, mit verschiedensten Mitteln der aktuellen Krise zu begegnen. Dies gelingt in unterschiedlicher Qualität, was aufgrund der Geschwindigkeit der Gesetzgebung nicht sonderlich verwunderlich ist. So sehr die Bemühungen sicherlich mit bestem Gewissen umgesetzt werden, so werden doch auch manche Ziele der Maßnahmen – durch die beschlossenen Gesetze selbst oder in deren Durchführung – konterkariert. Vieles wird nachgebessert. So etwa die Sonderbetreuungszeit, konkret die Unterstützung durch den Bund.
FAQ Arbeitsrecht – Was müssen, was dürfen Arbeitgeber jetzt beachten?
Unter Kurzarbeit versteht man grundsätzlich die vorübergehende, zeitlich absehbare Verkürzung der Normalarbeitszeit. Eine Besonderheit der Corona-Kurzarbeit ist, dass die Arbeitszeit zeitweise auch auf bis zu null Stunden reduziert werden kann. Im gesamten Durchrechnungszeitraum muss die gekürzte Arbeitszeit jedoch – durchschnittlich – zumindest 10 % betragen.
Der interne Datenschutzbeauftragte
Mit In-Geltung-Treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nun erstmals für alle EU-Mitgliedstaaten die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSBA) verpflichtend vorgeschrieben. Im Folgenden werden die Herausforderungen…