Mitte Juni wurden in Österreich die aufgrund der COVID-19-Pandemie verhängten Reise- bzw. Grenzübertrittsbeschränkungen, die insbesondere in Coronavirus-Tests bzw. Quarantänemaßnahmen bestanden haben, für innereuropäische Reisen größtenteils aufgehoben. Laut Außenministerium besteht jedoch für die meisten Länder weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko, teilweise bestehen sogar Reisewarnungen. Dies könnte auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt.
VON: Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner, und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Preslmayr Rechtsanwälte
Grundsätzlich gilt, dass das Entgelt der Arbeitnehmer auch bei einer COVID-19-Erkrankung oder Quarantäne nach einer Auslandsreise vom Arbeitgeber weitergezahlt werden muss. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Verschulden an seiner Dienstverhinderung, kann die Lage bereits anders zu beurteilen sein.
Eine gesetzliche Klarstellung, inwiefern die Rückkehr aus einem sogenannten Corona‑Risikogebiet bei einer allfälligen Infektion oder Quarantäne des Arbeitnehmers Auswirkungen auf den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben kann, ist nicht erfolgt. Es existiert auch keine allgemeine Definition eines „Corona-Risikogebiets“. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat aber nun ein Handbuch zu „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ zur Klarstellung der Rechtslage veröffentlicht (siehe https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Handbuch-COVID-19_Urlaub-und-Entgeltfortzahlung.html).
Während die Entgeltfortzahlung während behördlicher Absonderung in Österreich insbesondere durch das Epidemiegesetz (§ 32 EpidemieG) geregelt ist, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Infektion oder Quarantäne aufgrund einer Auslandsreise grundsätzlich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs 1 und Abs 3 AngG (für Angestellte) und § 2 Abs 1 EFZG und § 1154b Abs 5 ABGB (für Arbeiter) zu beurteilen.
Auch für den Arbeitnehmer günstigere, nachgeordnete Rechtsquellen können zu berücksichtigen sein. Bei der Beurteilung ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Den Arbeitnehmer trifft dabei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes; für das Vorliegen von Verschulden des Arbeitsnehmers an der Dienstverhinderung ist hingegen der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig.
Für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruches ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Krankheitsfall (z.B. Infektion) handelt oder ob der Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe (z.B. Quarantäne) an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Für eine Verhinderung wegen Krankheit gilt nach § 8 Abs 1 AngG und § 2 Abs 1 EFZG, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Grob fahrlässiges Verhalten könnte etwa bei einer Ansteckung in einem Land mit Reisewarnung (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/) oder einer Infektion wegen grober Missachtung von Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften bestehen. So wird etwa das Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen (z.B. gemeinsames Trinken aus Gefäßen) grobe Fahrlässigkeit begründen.
Letzteres gilt freilich auch für den Urlaub im Inland. Auch im Inland gilt es, die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten und den Urlaub verantwortungsvoll zu verbringen; andernfalls könnte der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 1 AngG bzw. § 2 Abs 1 EFZG entfallen.
Für eine Verhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen (z.B. Rückkehr zum Arbeitsplatz wegen behördlicher Maßnahmen nicht möglich) gilt nach § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der nur für eine Verhinderung während einer verhältnismäßig kurzen Zeit gewährt wird, nach herrschender Ansicht bereits dann entfällt, wenn dem Arbeitnehmer bloß leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sofern keine Beschäftigung im Homeoffice möglich ist, entfällt daher der Anspruch auf Entgelt während der Quarantäne, falls dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Der Arbeitnehmer trägt daher grundsätzlich das Risiko, wenn die Quarantäne vorhersehbar war, was etwa bei einer Reise in ein Land mit Reisewarnung der Fall sein kann. Falls den Arbeitnehmer kein Verschulden an einer Quarantäne treffen sollte, so wird wohl zumindest für eine Woche ein Anspruch nach § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB bestehen; teilweise wird aufgrund der gegebenen Umstände durch Corona sogar ein Entgeltfortzahlungsanspruch für zwei Wochen vertreten.
Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Urlaubsort bekanntgeben muss. Grundsätzlich besteht hierzu keine Verpflichtung; aufgrund der aktuellen Pandemiesituation kann sich jedoch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Auskunftspflicht ergeben, zumal der Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, geeignete Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb zu treffen.
Mitte Juni wurden in Österreich die aufgrund der COVID-19-Pandemie verhängten Reise- bzw. Grenzübertrittsbeschränkungen, die insbesondere in Coronavirus-Tests bzw. Quarantänemaßnahmen bestanden haben, für innereuropäische Reisen größtenteils aufgehoben. Laut Außenministerium besteht jedoch für die meisten Länder weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko, teilweise bestehen sogar Reisewarnungen. Dies könnte auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt.
VON: Mag. Oliver Walther, Rechtsanwalt und Partner, und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwaltsanwärterin, bei Preslmayr Rechtsanwälte
Grundsätzlich gilt, dass das Entgelt der Arbeitnehmer auch bei einer COVID-19-Erkrankung oder Quarantäne nach einer Auslandsreise vom Arbeitgeber weitergezahlt werden muss. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Verschulden an seiner Dienstverhinderung, kann die Lage bereits anders zu beurteilen sein.
Eine gesetzliche Klarstellung, inwiefern die Rückkehr aus einem sogenannten Corona‑Risikogebiet bei einer allfälligen Infektion oder Quarantäne des Arbeitnehmers Auswirkungen auf den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben kann, ist nicht erfolgt. Es existiert auch keine allgemeine Definition eines „Corona-Risikogebiets“. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat aber nun ein Handbuch zu „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ zur Klarstellung der Rechtslage veröffentlicht (siehe https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Handbuch-COVID-19_Urlaub-und-Entgeltfortzahlung.html).
Während die Entgeltfortzahlung während behördlicher Absonderung in Österreich insbesondere durch das Epidemiegesetz (§ 32 EpidemieG) geregelt ist, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Infektion oder Quarantäne aufgrund einer Auslandsreise grundsätzlich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs 1 und Abs 3 AngG (für Angestellte) und § 2 Abs 1 EFZG und § 1154b Abs 5 ABGB (für Arbeiter) zu beurteilen.
Auch für den Arbeitnehmer günstigere, nachgeordnete Rechtsquellen können zu berücksichtigen sein. Bei der Beurteilung ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Den Arbeitnehmer trifft dabei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes; für das Vorliegen von Verschulden des Arbeitsnehmers an der Dienstverhinderung ist hingegen der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig.
Für die Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruches ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Krankheitsfall (z.B. Infektion) handelt oder ob der Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe (z.B. Quarantäne) an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Für eine Verhinderung wegen Krankheit gilt nach § 8 Abs 1 AngG und § 2 Abs 1 EFZG, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Grob fahrlässiges Verhalten könnte etwa bei einer Ansteckung in einem Land mit Reisewarnung (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/) oder einer Infektion wegen grober Missachtung von Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften bestehen. So wird etwa das Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen (z.B. gemeinsames Trinken aus Gefäßen) grobe Fahrlässigkeit begründen.
Letzteres gilt freilich auch für den Urlaub im Inland. Auch im Inland gilt es, die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten und den Urlaub verantwortungsvoll zu verbringen; andernfalls könnte der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 1 AngG bzw. § 2 Abs 1 EFZG entfallen.
Für eine Verhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen (z.B. Rückkehr zum Arbeitsplatz wegen behördlicher Maßnahmen nicht möglich) gilt nach § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der nur für eine Verhinderung während einer verhältnismäßig kurzen Zeit gewährt wird, nach herrschender Ansicht bereits dann entfällt, wenn dem Arbeitnehmer bloß leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sofern keine Beschäftigung im Homeoffice möglich ist, entfällt daher der Anspruch auf Entgelt während der Quarantäne, falls dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Der Arbeitnehmer trägt daher grundsätzlich das Risiko, wenn die Quarantäne vorhersehbar war, was etwa bei einer Reise in ein Land mit Reisewarnung der Fall sein kann. Falls den Arbeitnehmer kein Verschulden an einer Quarantäne treffen sollte, so wird wohl zumindest für eine Woche ein Anspruch nach § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB bestehen; teilweise wird aufgrund der gegebenen Umstände durch Corona sogar ein Entgeltfortzahlungsanspruch für zwei Wochen vertreten.
Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Urlaubsort bekanntgeben muss. Grundsätzlich besteht hierzu keine Verpflichtung; aufgrund der aktuellen Pandemiesituation kann sich jedoch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Auskunftspflicht ergeben, zumal der Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, geeignete Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb zu treffen.