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Sonderbetreuungszeit: Gestützte Kinderbetreuung nur drei Wochen im Ganzen möglich?

(Bild: © MariaMikhaylichenko) (Bild: © MariaMikhaylichenko)

Die Regierung versucht, mit verschiedensten Mitteln der aktuellen Krise zu begegnen. Dies gelingt in unterschiedlicher Qualität, was aufgrund der Geschwindigkeit der Gesetzgebung nicht sonderlich verwunderlich ist. So sehr die Bemühungen sicherlich mit bestem Gewissen umgesetzt werden, so werden doch auch manche Ziele der Maßnahmen – durch die beschlossenen Gesetze selbst oder in deren Durchführung – konterkariert. Vieles wird nachgebessert. So etwa die Sonderbetreuungszeit, konkret die Unterstützung durch den Bund.

1. Wozu, wann und für wen Sonderbetreuungszeit?

Dafür, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern bezahlte Freistellung gewähren können, bedarf es bekanntlich keiner weiteren gesetzlichen Grundlage. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde die vom Bund mit einem Drittel des anfallenden Entgelts unterstützte Sonderbetreuungszeit erweitert und umfasst nun folgende Punkte:

  • Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn Schulen oder Kinderbetreuungsstätten behördlich geschlossen sind;
  • Betreuungspflicht von Menschen mit Behinderung, soweit die Betreuungseinrichtung teilweise oder zur Gänze geschlossen wurde;
  • Angehörige von Menschen mit Behinderungen, wenn die nötige persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt ist;
  • Angehörige von pflegebedürftigen Personen, sofern eine Betreuungskraft nicht mehr sichergestellt ist.

Diese Bestimmung gilt nun bis 31. 5. 2020. Interessanterweise wurde die Gültigkeitsdauer des Vergütungsanspruchs samt Abwicklung bis 30. 6. 2021 festgesetzt.

2. Antrag auf Refundierung

Die Refundierung erstreckt sich auf ein Drittel des fortlaufenden Entgelts während der Sonderbetreuungszeit. Zu Beginn war eine tageweise oder gar stundenweise Inanspruchnahme der Refundierung, obwohl im Gesetz nicht als Bedingung genannt, nicht vorgesehen. Diese lebensfremde Auslegung wird von der – für die Abwicklung zuständigen – Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) nun nicht mehr aufrechterhalten.

Der Antrag auf Refundierung muss in einem Zeitraum von bis zu sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen etc) bei der BHAG gestellt werden.

Informationen und FAQs: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/.

Achtung: Erfassen Sie daher die Sonderbetreuungszeiten unbedingt stundenweise genau. Diese Unterlagen sind bei der Antragstellung beizubringen. Arbeitnehmern in Kurzarbeit ist diese Maßnahme nach Auskunft der BHAG nicht zugänglich. Dem Gesetz ist dies jedoch nicht zu entnehmen.

Zum Autor:

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter der Steuerabteilung von A1 Österreich und Steuerberater in Wien.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.