OGH: Besondere Verschwiegenheitspflicht bei minderjährigen Kindern als Verfahrensbeteiligte
Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sind als vertrauliche Informationen anzusehen, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht.
BFG: Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO trotz inhaltsgleichem neuen Grundlagenbescheides Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG…
BFG: Aktuelle Entscheidungen zur BAO
Geschäftsführerhaftung, entschuldbarer Rechtsirrtum, dennoch schuldhafte Pflichtverletzung Trotz entschuldbaren Rechtsirrtums am Vorliegen eines Abgabenanspruches liegt bei mangelnder Entrichtung zum vor Konkurseröffnung liegenden Zahlungstermin nach…
BFG: Fehlerhafte Bescheidadressierung
Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und ihnen zuzustellen. Eine nach der Einantwortung an eine bereits verstorbene Person gerichtete Ausfertigung ist kein Abgabenbescheid iSd § 92 Abs 1 BAO und entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
BFG: Vorlageantrag gegen „zweite Beschwerdevorentscheidung“ ist als unzulässig zurückzuweisen
Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nach § 262 BAO idF FVwGG 2012 nicht mehr vorgesehen. Aus § 300 Abs 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich weder abändern noch aufheben kann.
VwGH: „Rechtsirrtum“ des Steuerberaters
Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre.
BFG: Keine Darstellung der Wiederaufnahmegründe im Außenprüfungsbericht
Zur Klarstellung, ob eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO alt dem Gesetz gemäß verfügt worden ist, hat die Behörde die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung ihres Bescheides kontrollierbar darzustellen.
Per E-Mail eingebrachte Revision ist nicht rechtswirksam
Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Tätigkeitsbericht des VfGH für 2017
Der VfGH wird von den Rechtssuchenden zunehmend in Anspruch genommen. Die Zahl der neuen Fälle stieg im Jahr 2017 im Jahresvergleich um 28,8 % auf 5.047, wie aus dem Tätigkeitsbericht 2017 hervorgeht. Gleichzeitig konnten die Verfassungsrichter bei gleichbleibendem Personalstand 4.719 Rechtsachen erledigen, das waren um 21,2 % mehr als 2016.
Unbilligkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH
Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen ist unbillig, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hat, wobei ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekannt war und „für in Ordnung befunden“ wurde.