Kategorie: Verfahren

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BFG: Vorlageantrag gegen „zweite Beschwerdevorentscheidung“ ist als unzulässig zurückzuweisen

Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nach § 262 BAO idF FVwGG 2012 nicht mehr vorgesehen. Aus § 300 Abs 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich weder abändern noch aufheben kann.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein Verfahren VwGH

Per E-Mail eingebrachte Revision ist nicht rechtswirksam

Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.

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Verfahren

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

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Verfahren

Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

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Allgemein Verfahren

Tätigkeitsbericht des VfGH für 2017

Der VfGH wird von den Rechtssuchenden zunehmend in Anspruch genommen. Die Zahl der neuen Fälle stieg im Jahr 2017 im Jahresvergleich um 28,8 % auf 5.047, wie aus dem Tätigkeitsbericht 2017 hervorgeht. Gleichzeitig konnten die Verfassungsrichter bei gleichbleibendem Personalstand 4.719 Rechtsachen erledigen, das waren um 21,2 % mehr als 2016.