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Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt im Anwendungsbereich der BAO einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe iSd § 85 BAO zu, weshalb dieses auch im gegenständlichen Fall keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Die Revision wurde zwar in der Folge beim BFG auch in Papierform eingebracht; diese Einbringung erfolgte allerdings verspätet.
Aus diesem Grund wies der VwGH die von der GmbH erhobene Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück.