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Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO trotz inhaltsgleichem neuen Grundlagenbescheides
Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt sein kann, ist ein „Abwicklungsbedarf“ gegeben, der dazu führt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes und ihre Löschung im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Erledigung ist an die Personengesellschaft zu richten. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft kann sich ein Abwicklungsbedarf selbst dann ergeben, wenn eine obere Ebene betreffende Feststellungen getroffen werden, die auf Ebene der beteiligten Personengesellschaft des Unternehmensrechts bindend umzusetzen sind.
Ein auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist nur zu erlassen, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid (aufgehoben oder) geändert wird. Geht ein „Grundlagenbescheid“ ins Leere, hat der für den abgeleiteten Bescheid taugliche Grundlagenbescheid gefehlt. Ein sich auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist mit Beschwerde anfechtbar und müsste in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Auch ein später tatsächlich erlassener, inhaltsgleicher Grundlagenbescheid kann diese Rechtswidrigkeit nicht sanieren
Hierher kommt der Rechtssatz. Sofern mehrere Rechtssätze vorhanden sind, können auch mehrere Rechtssätze hier eingefügt werden.
Entscheidung: BFG 2. 10. 2019, RV/7103150/2018,
Revision nicht zugelassen.
Behandlung von über das BMI bezogenen FRONTEX-Geldern – Unzulässiger Austausch des Wiederaufnahmegrundes bei einer Antragswiederaufnahme
Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid oder einen Bescheid, mit dem die beantragte Wiederaufnahme abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Wiederaufnahme durch die Partei im Wiederaufnahmeantrag festgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es sohin auch im Falle der Antragswiederaufnahme unzulässig, im Rechtsmittelverfahren den von der Partei im Antrag bestimmten Wiederaufnahmegrund gegen einen anderen Wiederaufnahmegrund auszutauschen
Hierher kommt der Rechtssatz. Sofern mehrere Rechtssätze vorhanden sind, können auch mehrere Rechtssätze hier eingefügt werden.
Entscheidung: BFG 29. 7. 2019, RV/3100088/2019,
Revision nicht zugelassen.