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Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und ihnen zuzustellen. Eine nach der Einantwortung an eine bereits verstorbene Person gerichtete Ausfertigung ist kein Abgabenbescheid iSd § 92 Abs 1 BAO und entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.