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Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nach § 262 BAO idF FVwGG 2012 nicht mehr vorgesehen. Aus § 300 Abs 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich weder abändern noch aufheben kann. Übermittelt die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer nach Vorlage an das Verwaltungsgericht ein weiteres Dokument, das Form und Inhalt einer („zweiten“) Beschwerdevorentscheidung aufweist, handelt es sich dabei um einen „Nichtbescheid“.
Ein dagegen erhobener Vorlageantrag ist, zumal er sich gegen einen „Nichtbescheid“ richtet, vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.