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Rechtsprechung Verfahren

Unbilligkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

(M. R.) – Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen, nämlich dass die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck nicht ausdrücklich vorsah und dass die Rechtsgrundlage die Betätigung für den gemeinnützigen Zweck nicht genau umschrieb, ist unbillig, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich (ausgedrückt durch Belassung des ermäßigten Steuersatzes) anerkannt hat, wobei ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrages zumindest in der unmittelbar vorangegangenen Außenprüfung bekannt war und „für in Ordnung befunden“ wurde.

Entscheidung: BFG 16. 3. 2018, RV/2101420/2017; Revision nicht zugelassen

Zwar hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zur Vorgangsweise der Verrechnung des ermäßigten Steuersatzes für ihre „gemeinnützigen“ Umsätze aufgefordert, jedoch konnte sich die Beschwerdeführerin gerade im Beschwerdefall aufgrund der vorangegangenen Außenprüfungen, bei denen die Gemeinnützigkeit als solche bzw die diesbezüglichen Tätigkeiten der Gegenstand der Prüfung waren, im besonderen Maß in der Annahme bestärkt fühlen, dass sie mit dem Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllt.

Der Beschwerdeführerin würde es außerdem nicht gelingen, die Umsatzsteuernachforderungen bei allen Leistungsempfängern nachzuverrechnen, wodurch ihr – anders als zB bei der nachträglichen bloßen „Richtigstellung“ von AfA durch die Abgabenbehörde – ein finanzieller Schaden entstehen würde.

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