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Verfahren

Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision

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(B. R.) – Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidung: VwGH 22. 3. 2018, Ra 2016/15/0033.
Norm: Art 133 Abs 4 B-VG.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall einer vom BFG für nicht zulässig erklärten Revision wurde zu deren Zulässigkeit ausgeführt: „Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Betriebsausgabenabzug versagte und auch, weil durch eine wesentliche Nichtanwendung von Verfahrensvorschriften ein für den Berufungswerber nachteiliger Bescheid zustande kam, der ansonsten anders gelautet hätte.“ Dem entgegnete der VwGH, dass ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht genüge (VwGH 13. 9. 2017, Ra 2016/13/0042).

In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht (VwGH 13. 9. 2017, Ra 2017/13/0058). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0034).

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