Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung
Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Laut Rechtsprechung und Literatur sind verdeckte Ausschüttungen alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern.
Ausscheiden eines Gruppenmitglieds
Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Die in den KStR 2013, Rz 1590, vorgenommene Einschränkung, wonach ein Änderungsbescheid nur bei Eintritt bzw Ausscheiden von Gruppenmitgliedern sowie bei einer Änderung der Ergebniszurechnung zu ergehen hätte, findet im Gesetz keine Deckung.
BFG: Ausscheiden eines Gruppenmitglieds
Das Finanzamt hat in allen Fällen der Änderung den ursprünglichen Feststellungsbescheid nach einer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 9 KStG vorliegen, abzuändern. Aus der Formulierung „jede Änderung“ in § 9 Abs 9 TS 1 KStG wird abgeleitet, dass sämtliche Änderungen gemeint sind, welche die im Gruppenantrag angegebenen Daten betreffen.
Gemeinnützigkeit eines Vereins „Jagdgesellschaft“
Wird in den Auflösungsbestimmungen der Vereinsstatuten keine Aussage darüber getroffen, was im Falle des Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, steht dieser Umstand der Anerkennung der Gemeinnützigkeit per se entgegen.
Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Am 25. 1. 2019 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer im BGBl II 2019/22 kundgemacht.
Verordnung zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften
Am 25. 1. 2019 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften in BGBl II 2019/21 betreffend § 10a KStG kundgemacht.
Verdeckte Ausschüttung innerhalb Konzernstruktur: Zurechnung stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber
Erfolgt innerhalb einer Konzernstruktur eine verdeckte Ausschüttung, kann eine Zurechnung stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber erfolgen, von diesem dann weiter an die Großmuttergesellschaft etc; die Weiterleitung der Kapitalerträge stellt jeweils eine Einkommensverwendung dar. An einen mittelbaren Gesellschafter kann eine verdeckte Ausschüttung nicht erfolgen, vielmehr sind – der Beteiligungskette entlang – weitere verdeckte Ausschüttungen zu prüfen.
OECD veröffentlicht neuen Bericht und Datenbank zur Körperschaftsteuer
Ein neuer OECD-Bericht sowie die neu eingerichtete Datenbank „Corporate Tax Statistics“ liefert ab sofort international vergleichbare Statistiken und Analysen von rd 100 Ländern weltweit zu den Bereichen Körperschaftsteuereinnahmen, Körperschaftsteuersätze, effektive Körperschaftsteuersätze und Steuervergünstigungen iZm Innovation.
Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt zwei Beschlüsse zur Besteuerung von Häfen in Spanien und Italien an
Die Europäische Kommission hat in zwei gesonderten Beschlüssen vorgeschlagen, dass Italien und Spanien ihre Besteuerung von Häfen an die EU-Beihilfevorschriften anpassen.
Strikte Trennung zwischen der unbeschränkt und der beschränkt steuerpflichtigen Sphäre
(E. S.) – Der VwGH stellte klar, dass die unbeschränkt steuerpflichtigen Bereiche persönlich befreiter Körperschaften von deren beschränkt steuerpflichtigen Bereichen (zB bestimmte Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen) klar zu trennen sind. Das betrifft vor allem den Verlustausgleich und den Freibetrag für begünstigte Zwecke (10.000 Euro).
„Aufgespaltene Konzernübernahme“: Absetzung von Firmenwertabschreibung und Fremdkapitalzinsen zulässig
Im Falle einer „aufgespaltenen Konzernübernahme“ (Konzernerwerb, bei dem zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden) ist nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht – entgegen Rz 1127 bzw Rz 1266af der KStR 2013 – die Absetzung einer Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs 7 KStG sowie angefallener Fremdkapitalzinsen grundsätzlich zulässig.
BFG: Zahlungserleichterungsverfahren: Stundungsansuchen für eine Körperschaftsteuervorauszahlung
Die erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durch die Begrenzung der Gültigkeit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann die Darstellung der Vermögens- und Liquiditätslage nicht ersetzen.