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Eine nachweisliche Zurechnung nach § 21 Abs 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist.
Dem Erfordernis der „nachweislichen Zurechnung“ wird nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung Genüge getan, die einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises).
Dass eine im Nachhinein erfolgte Aufteilung von Kapitalertragsteuerbeträgen durch „rechnerische Rückrechnung“ dem Kriterium der „nachweislichen Zurechnung“ nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus der korrespondierenden Regelung des § 94 Z 6 lit c vierter Teilstrich EStG über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer.
Danach hat ein Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge iSd § 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 EStG durch den Abzugsverpflichteten (von vornherein) zu unterbleiben, wenn diese einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.